I. Die §§ 52 ff. StGB sind vor allem für die Strafenbildung von Bedeutung. Grds. gibt es drei Möglichkeiten:
- Die sog. Gesetzeseinheit (= Gesetzeskonkurrenz) stellt die engste Beziehung zwischen mehreren erfüllten Strafgesetzen dar und führt dazu, dass das „unterliegende“ Strafgesetz vollständig verdrängt wird und auch im Tenor des Strafurteils nicht mehr in Erscheinung tritt.
- Tateinheit i. S. des § 52StGB ist dann gegeben, wenn dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrmals verletzt. Sind mehrere – verschiedene – Straftatbestände verletzt, wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht (sog. Absorption).
- Tatmehrheit (= Realkonkurrenz, §§ 53ff. StGB) ist ebenfalls wie die Tateinheit ein Fall der sog. Gesetzesmehrheit, da mehrere Delikte nebeneinander zur Anwendung kommen. Hier gilt das Prinzip der sog. Asperation, wobei eine Gesamtstrafenbildung erfolgt, indem zunächst für jedes tatmehrheitliche Delikt Einzelstrafen gebildet werden und sodann die höchste Einzelstrafe um die anderen maßvoll erhöht wird, ohne dass jedoch die Summe der Einzelstrafen erreicht werden darf.
II. Die Abgrenzung der Tateinheit zur Tatmehrheit ist in der Lehre entwickelt worden: Dauerdelikte und mehraktige wie zusammengesetzte Delikte stellen danach i. d. R. nur einen Straftatbestand dar. Wird der Unrechtserfolg in derselben Tatsituation unselbstständig intensiviert, liegt nur ein Straftatbestand vor. Tateinheit ist in diesen Fällen daher nicht anzunehmen.
Auf der zweiten Stufe ist daher zu fragen, ob überhaupt eine Handlungseinheit vorliegt. Dabei ist der Begriff der Handlungseinheit weit zu verstehen. Die Handlung im natürlichen Sinn ergibt sich daraus, dass aufgrund eines Willensentschlusses eine körperliche Bewegung anschließt. Bei der natürlichen Handlungseinheit ist ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei mehreren gleichartigen Begehungsweisen, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, gegeben. Die rechtliche Handlungseinheit ergibt sich bei der Verbindung von mehraktigen Delikten, bei gleichzeitiger Begehung von Dauerdelikten sowie durch die Klammerwirkung verschiedener Deliktstypen.
Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) April 2014