Prüfungswissen: Teilurteil, § 301 ZPO

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Zulässigkeit eines Teilurteils über Vertragsbestand bei Antrag auf Feststellung von Leistungspflicht (BGH; Beschluss vom 26.06.2014 − IX ZB 88/13). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

Auch das Teilurteil ist ein Endurteil. Allerdings wird hier nicht über die gesamte Klage entschieden.
Es ist zum einen möglich, dass nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden wird.
Beispiel: Es wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen bereits eingetretener und wegen zukünftiger Schadensfolgen eingeklagt. Hier kann durch Teilurteil über die bereits eingetretenen Schadensfolgen entschieden werden, damit die Kompensation schneller durchgesetzt werden kann, während die Entscheidung über die Entschädigung wegen späterer Schadensfolgen einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.
Beschäftigt sich ein Verfahren darüber hinaus mit mehreren Streitgegenständen, so kann auch dann ein Teilurteil ergehen.
Beispiel: Werden in einem Mietrechtsstreit sowohl Räumungsanspruch als auch Zahlungsanspruch verfolgt und ist die Beendigung des Mietverhältnisses nicht abhängig von dem Zahlungsrückstand, so kann durch Teilurteil über den Räumungsanspruch entschieden werden.
Auch bei einer Widerklage ist es möglich, mit einem Teilurteil nur über die Klage oder nur über die Widerklage zu entscheiden, wenn Entscheidungsreife des einen oder des anderen Teils gegeben ist. Allerdings bleibt der Erlass eines Teilurteils gleichwohl gem. § 301 II ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Erachtet das Gericht den Erlass eines Teilurteils nach Lage der Sache nicht für angemessen, so kann ein Teilurteil auch unterbleiben.

Soll ein Teilurteil über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs ergehen, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht. Auch ansonsten darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dies gilt auch hinsichtlich sich widersprechender Entscheidungen im Instanzenzug.
Sind mehrere Personen verklagt, so kommt ein Teilurteil bei Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme nur nach dieser in Betracht. Wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens können die Beweise nur einmal erhoben und gewürdigt werden. Vor diesem Hintergrund muss sichergestellt sein, man hier nicht bezüglich einzelner Streitgenossen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.
Anders ist es nur dann, wenn ein Teil des Verfahrens, z.B. wegen des Fehlens der Voraussetzungen für eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO, abgetrennt wird. Dann ist über diesen Teil selbständig zu entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es um eine Frage geht, die sich auch hinsichtlich der anderen Ansprüche im weiteren Verfahren noch stellen wird.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA)  November 2014