Prüfungswissen: Verwaltungszustellung

Soll die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides durch förmliche Zustellung erfolgen, entweder weil man dies wünscht oder es gesetzlich vorgeschrieben ist, so richtet sich die Zustellung nach Bundesverwaltungszustellungs-gesetz und den korrespondieren Landesverwaltungszustellungsgesetzen der Länder. Es sind verschiedene Zustellarten vorgesehen.

I. Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 BVwZG

1. Allgemeines
Wird der Post ein Zustellungsauftrag erteilt, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 ZPO. Art der Zustellung bietet die höchste Sicherheit, so dass die Ausführung eines Zustellungsauftrags besonders geregelt ist.

2. Durchführung der Zustellung
a) Aushändigung an den Zustellungsempfänger
Grundsätzlich erfolgt die Ausführung eines Zustellungsauftrags nach § 177 ZPO durch Aushändigung an den Zustellungsempfänger. Die Übergabe des Schriftstücks ist an jedem Ort möglich, an welchem der Zustellungsempfänger angetroffen wird.

b) Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen, § 178 ZPO
Die Zustellung im Rahmen eines Zustellungsauftrags scheitert aber nicht zwingend schon dann, wenn der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wird. Sie kann nach § 178 ZPO auch durch die Übergabe an eine andere Person erfolgen. Allerdings reicht hierzu nicht die Übergabe an eine beliebige Person aus. § 178 I ZPO führt näher aus, an wen eine sog. Ersatzzustellung erfolgen kann.

aa) Übergabe an den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung scheitert
Soweit die Übergabe an den Zustellungsempfänger selbst in seiner Wohnung scheitert, kann das Schriftstück nach § 178 I Nr. 1 ZPO auch an einen erwachsenen Familienangehörigen übergeben werden. Darüber hinaus ist nach § 178 I Nr. 1 ZPO auch die Übergabe an eine in der Familie beschäftigte Person (z.B. Haushälterin, Butler, Putzfrau, Hauslehrer) möglich. Schließlich führt auch die Übergabe an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner nach § 178 I Nr. 1 ZPO zur Zustellung. Somit sind auch nichteheliche Lebenspartner und Mitglieder einer Wohngemeinschaft taugliche Ersatzpersonen.

bb) Übergabe an den Zustellungsempfänger in seinen Geschäftsräumen scheitert
Soll die Zustellung durch Übergabe an den Zustellungsempfänger in seinen Geschäftsräumen erfolgen, scheitert diese jedoch, so ist nach § 178 I Nr. 2 ZPO auch die Ersatzzustellung an eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person möglich.

cc) Übergabe an Zustellungsempfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung scheitert
Scheitert die Übergabe an den Zustellungsempfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Seniorenwohnheime, Kasernen, Lehrlingsheime, Krankenhäuser), so kann die Zustellung nach § 178 I Nr. 3 ZPO auch ersatzweise an den Leiter der Einrichtung oder eine dazu ermächtigte Person erfolgen.

dd) Zustellung bei verweigerter Annahme, § 179 ZPO
Verweigert der Zustellungsempfänger oder die nach § 178 I ZPO zulässige Ersatzperson die Annahme des Schriftstücks, so wird dieses nach § 179 S. 1 ZPO einfach in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen zurückgelassen und gilt damit als zugestellt.

ee) Nachweis der Zustellung, § 182 ZPO
Über die Zustellung ist eine ordnungsgemäße Zustellungsurkunde anzufertigen. Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten. Sie muss die in § 182 II ZPO vorgesehenen Angaben enthalten:

c) Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, § 180 ZPO
Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist nach § 180 ZPO nur zulässig, wenn das Schriftstück weder dem Zustellungsempfänger selbst, noch einer in der Wohnung oder den Geschäftsräumen zugelassenen Ersatzperson übergeben werden kann. Eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist bei einem Adressaten in einer Gemeinschaftseinrichtung nicht zulässig.

d) Ersatzzustellung durch Niederlegung, § 181 ZPO
Für die Fälle, in denen die Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 178 I Nr. 3 ZPO scheitert oder bei Zustellung in der Wohnung bzw. im Geschäftsraum nach § 178 I Nr.1, 2 ZPO die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 180 ZPO nicht möglich ist, sieht § 181 I 1 ZPO vor, dass das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden.

II. Zustellung durch die Post mittels Einschreiben, § 4 BVwZG
Ein Schriftstück kann nach § 4 BVwZG durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Anders als beim Zustellungsauftrag gibt es hier weder eine Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten noch durch Niederlegung.
Die Zustellung ist nur dann bewirkt, wenn das Schriftstück tatsächlich ausgehändigt und – beim Einschreiben mit Rückschein – der Rückschein unterschrieben wurde, der dann den Nachweis der Zustellung darstellt. Allerdings handelt es sich hier – anders als bei einer Postzustellungsurkunde nach § 182 ZPO nicht um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs bewirkt. Bei Verweigerung der Annahme kann die Zustellung nicht nach § 179 ZPO bewirkt werden, vielmehr ist das Einschreiben als unzustellbar an den Absender zurück zu senden.

III.   Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung, § 5 BVwZG
Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 BVwZG händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis.
Bei der Zustellung an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-gesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungs-gesellschaften kann nicht nur durch Bedienstete der Behörden, sondern auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
Dies erbringt vollen Beweis dafür, dass an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde, allerdings bleibt der Gegenbeweis zulässig.

IV. § 5a Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung nach § 5 IX des De-Mail-Gesetzes an das De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. An die Stelle des Empfangsbekenntnisses tritt die Abholbestätigung.

V. Zustellung an Bevollmächtigte, § 7 BVwZG
Zustellungen
können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Wird dies missachtet und die „Zustellung“ unmittelbar an den Adressaten gerichtet, so liegt ein Zustellmangel vor. Eine Heilung ist aber dann anzunehmen, wenn der Bevollmächtigte von dem zuzustellenden Dokument tatsächlich Kenntnis erlangt.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA) Juli 2013