Prüfungswissen: Voraussetzungen für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Beitreibung von Zwangsgeld nach Erfüllung einer Unterlassungspflicht (OVG Weimar; Beschluss vom 05.06.2012 – 1 EO 284/12). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht.

I. Erlass eines Leistungsbescheides

Es muss ein Leistungsbescheid ergangen sein, der als Verwaltungsakt nach § 35S. 1 VwVfG zugleich auch der Vollstreckungstitel ist.
Ausnahmsweise entbehrlich für Nebenforderungen
– Zinsen
– Kosten
– Säumniszuschläge

II. Bekanntgabe (vgl. § 41 VwVfG)

Der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt werden soll, muss wirksam bekannt gegeben worden sein.

III. Fälligkeit der Zahlungspflicht

Die zu vollstreckende Forderung muss fällig sein. Eine Stundung steht der Fälligkeit entgegen. Die Fälligkeit tritt ein, entweder aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder subsidiär mit Anspruchsentstehung (vgl. § 220 II AO).

IV. Ablauf der Schonfrist

Grundsätzlich besteht eine Schonfrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Leistungsbescheides, selbst wenn die Fälligkeit sofort eintreten sollte.

V. Mahnung nach Ablauf der Schonfrist

Nach Ablauf dieser Schonfrist muss grundsätzlich vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen noch eine weitere Mahnung gegenüber dem Schuldner erfolgen.
Ausnahme:
– Ersthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung
– Drohen von Vollstreckungsvereitelung

VI. Vollstreckungsanordnung

Durch Behörde, die Anspruch geltend macht, muss die Vollstreckung zunächst androhen.

VII. Vollstreckbarkeit

Der Leistungsbescheid muss vollstreckbar sein. Dies ist der Fall, wenn er bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben.

Veröffentlicht in der Zeitschriftenauswertung (ZA)  Dezember 2012