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Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Abgefragt wurde angesichts der schlechten Examensnoten aller Teilnehmer wider Erwartens der VW Fall. Der Prüfer leitete die Prüfung mit der Frage ein, was im VW Fall denn für Straftatbestände in Frage kommt, wenn der Vorstand bösgläubig wäre. Genannt wurde zunächst die Untreue (§266 StGB), was nicht einschlägig war, was der Prüfer jedoch nicht beanstandet hat. Dann wurde der Betrug in mittelbarer Täterschaft genannt, in der Annahme dass der Vorstand bösgläubig und der Händler, der die Autos verkauft, gutgläubig ist.
Dann kam der Prüfer zu einer StPo Frage. Es ging darum was der Staatsanwalt denn machen muss. Gemeint war dass es ein Antragsdelikt ist und der Staatsanwalt nach § 152 StPO handeln muss.
Anschließend begannen wir mit der Prüfung des § 263. Da wart dann gefragt ob der Vorstand ein Tun oder ein Unterlassen aufweist. Es musste also abgegrenzt werden. Es wurde gesagt, dass wenn der Vorstand sagt „Los verkauft die Autos und baut die Software ein“ eher ein Tun vorliegt. Wenn er jedoch die Manipulation einfach geschehen lässt ohne sie zu unterbinden, ein Unterlassen nahe liegt. Dann musste herausgearbeitet werden wann ein Unterlassen strafbar ist. Es ist dann strafbar wenn eine Pflicht zum Handeln aus Garantenstellung besteht. Dann wurde allgemein gefragt was es so für Garanten gibt. Bei VW resultiert die Garantenstellung des Vorstands aus dem Überordnungsverhältnis zum Untergeordneten, der die Software einbaut. An der Stelle kam es mir so vor als müssten wir uns den Sachverhalt selbst konstruieren, was mich etwas gestört hat, da ich mir eine Prüfung in Jura nicht so vorstelle, dass ich mir einen Sachverhalt ausdenken und gleichzeitig die Lösung präsentieren muss. Jedenfalls wurde dann problematisiert dass eigentlich gar kein Irrtum vorliegt, da man sich über sowas wie Software keine Gedanken macht. Da wurde dann argumentiert wie man den Irrtum bejahen kann, es kam darauf an dass manche Autos wenn sie zu viel Ausstoßen, nicht in Betrieb gesetzt werden dürfen und diesbezüglich ein Irrtum vorliegt, da jeder der ein Auto kauft, auch davon ausgeht es fahren zu dürfen. Problematisch war auch dass kein Vermögensschaden (der wurde zuvor definiert und ist strittig) besteht da der VW trotz Manipulation genau den gezahlten wirtschaftlichen Wert hat. Der Schaden konnte aber durch den persönlichen Schadenseinschlag bejaht werden, wenn jemand das Auto wegen Umweltbewusstsein o.ä. gekauft hat.
Dann war noch gefragt, was denn noch in Betracht kommt wenn der Stickoxidausstoß das 30fache beträgt wie in den USA. Da kommt der § 223 in Betracht. Dann war die Zeit rum.
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