Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Aus den Protokollen kam hervor, dass der Prüfer sehr häufig Sachenrecht und ZPO prüft, weswegen wir uns alle drei ziemlich gut darauf vorbereitet hatten. Das Thema war jedoch ein Fall aus dem Kaufrecht, worauf wir wie bereits angedeutet nicht besonders eingestellt waren. Der Prüfer stellte folgenden kurzen Sachverhalt:
V kauft bei U einen Fernseher zum Preis von 13.000 €. Nachdem V den Fernseher erhalten hat, stellt sich heraus, dass der Fernseher einen Kratzer hat. V verlangt daraufhin von U Nacherfüllung, welches U unter Hinweis auf den (bei Vertragsschluss im Geschäft deutlich sichtbar ausgehängten) allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigert. Nach dessen Nummer 4 und 5 seien jegliche Gewährleistungsansprüche ohne Rüge des V ab 14 Tage nach Kauf ausgeschlossen und U würde allenfalls für Schadensersatz haften. Daraufhin möchte V nichts mehr von dem Vertrag wissen. Ansprüche des V?
Hier war zunächst die Äußerung des V auf einen Rücktritt hinzudeuten und danach der Rücktritt zu prüfen. In Betracht kam ein Ausschluss des Rücktritts durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei jedoch vorrangig zu beachten war, dass sich der Ausschluss des Rücktritts bereits aus den §§ 474, 475 BGB ergab, da ein Verbrauchsgüterkauf vorlag. Als Ergebnis kamen wir darauf hinaus, dass V gegen U einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fernsehers.
Im Anschluss darauf folgte die Frage, was man als Anwalt täte, käme ein Mandant mit diesem Sachverhalt ins Büro. Hier könnte man einerseits Klage erheben nach § 253 ZPO. Der Prüfer wollte daraufhin wissen, wie ein Urteil des Gerichts diesbezüglich lauten könnte. Hier war darauf einzugehen, dass der Kaufpreis nur Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fernsehers zurückzuzahlen war. Darüber hinaus wollte der Prüfer wissen, ob neben der Kaufpreiszahlung noch Ersatz anderer Kosten vom Beklagten verlangt werden könnten. Hier kam noch in Betracht, dass V von U den Ersatz von Zinsen verlangen könnte. Da wir alle drei diesbezüglich über keine vertieften Kenntnisse verfügten, half uns der Prüfer hier etwas, um die einschlägigen Normen zu finden, sodass wir die Frage trotzdem gut beantworten konnten.
Zum Schluss wurde noch gefragt, was denn außer einer Klageerhebung nach § 253 ZPO als Möglichkeit in Betracht käme, und weshalb dies jedoch in der Praxis nicht durchsetzbar sei. Dies war das Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO, was jedoch aufgrund der dem U zustehenden Einrede an einem Widerspruch scheitern würde.
Ich wünsche Euch viel Erfolg in der mündlichen Prüfung!
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