Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Januar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 5,16 6 5,16
Aktenvortrag 18 18 18
Zivilrecht 7 7 7
Strafrecht 6 7 6
Öffentliches Recht 7 9 7
Endpunkte 20 23 20
Endnote 5,61 6 5,61

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Diebstahl; Durchsuchung

Paragraphen: §242 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit der Austeilung eines viel zu langen und dennoch viel zu simplen Falls, den man auch wie folgt hätte zusammenfassen können: Einbrecher A steigt in die Wohnung des Boris Beckers B durch ein Kellerfenster ein, das sich aufheben ließ. Dort entwendet er den schweren Siegerpokal von den Australien Open. Der Fall wurde vom Prüfer laut vorgelesen, was leider viel Zeit in Anspruch nahm. Auch beinhaltete der Fall Fehler hinsichtlich der Täterbenennung, was zusätzlich Zeit kostete und Verwirrung stiftete, eine Situation die als lustig abgetan wurde.
Gleich seinem Vorprüfer nahm der Prüfer wieder den von ihm aus links sitzendem Prüfling als erstes dran. Dieser wollte direkt mit einem Diebstahlsqualifikationstatbestand bzw. einem Regelbeispiel beginnen, woraufhin ein vorsichtiges, inhaltloses Hin und Her darüber begann, was davon als erstes geprüft werden könnte, ohne dabei zu einem anderen Ergebnis zu kommen, als die Diskussion als unnötige dogmatischen Streitigkeit abzutun, Zeit kostender Nonsens den der Prüfer weder in eine Richtung zu lenken, noch zu unterbinden wusste. Endlich wurde dann mit dem Grundtatbestand des § 242 begonnen und eine Fremde bewegliche Sache definiert. der nächste Prüfling führte den Obj. TB mit Definition und Subsumtion der Wegnahme zügig fort. Sodann sprang der Prüfer auf § 243 und leider verwechselte ein Prüfling das hier offensichtlich vorliegende Einsteigen mit Einbrechen. Als § 244 durchgeprüft werden sollte bot ich den mir eigentlich als „Klassiker“ aus dem Rep unter „Rückkauf der Madonna“ bekannten Streit zu problematisieren, ob das Tatobjekt ein bei sich geführtes anderes gefährliches Werkzeug iSv. § 244 I Nr. 1a 2. Alt. sein könnte. Eine Ausführung wurde jedoch auf die Empörung des Prüfers, der dies für sehr fernliegend hielt und im Nachhinein bei der Notenbegründung auch stark kritisierte, sofort unterbunden. (Dass sogar der weich gekochte Spargel gefährlich sein kann, man deswegen schön hätte die verschiedenen Ansätze zur Begrenzung darlegen können und die Sachverhaltsinfo, dass es sich ausdrücklich um einen „besonders schweren Pokal“ handelt keinen Sinn hat schien nicht zu interessieren und wurde wie gesagt bemängelt, obwohl ja nur angeboten wurde, dies zu problematisieren). Der Prüfer wollte lediglich auf § 244 I Nr. 3 hinaus und wissen, warum ein Diebstahl unter Einbruch in eine Wohnung höher pernalisiert werde, woraufhin richtigerweise die psychologische Viktimisierung der Opfer ausgeführt wurde. Daraufhin kam der Dritte Prüfling dran, der die Frage verneinen musste, ob er ein aktuelles Gesetz bei sich führe (unglaublich). Der Prüfer wies auf den neu hinzugefügten Abs. IV hin, ohne dies zum Anlass zu nehmen, die Prüflinge darüber abzufragen. Ohne den Anlass zu erinnern kamen wir zum Legalitätsprinzip und anschließend zum weiteren Teil des ausgeteilten Falls: Die Polizei kommt bei Ihren Ermittlungen nicht weiter und veröffentlicht in der RNZ einen öffentlichen Aufruf unter Nennung einer Telefonnummer zur Abgabe von Hinweisen. Es meldet sich C, ohne Nennung seiner Personalien, und sagt „schaut euch mal den Y an“. Die Polizei meldet den gegen Y eingegangenen Hinweis bei der StA, vergisst aber zu berichten, dass sie einen Aufruf veröffentlicht hatte. Gefragt wurde nach der Strafbarkeit des C, diese Frage dann jedoch zurückgenommen und gefragt, was getan werden könne bzw. zu tun sei (?!?). Ich erwähnte, dass den Hinweisen nur begrenzt Glaubhaftigkeit zukommen könne, da die Person des Hinweisgebers anonym bleiben wolle und keine Anhaltspunkte für den Verdacht nennt. Die Frage, was ein Verdacht sei, wurde der Reihe nach weitergegeben und weniger als die verschiedenen Verdachtsmomente schien der Prüfer zu gefallen, dass eine Prognose anzustellen sei. Die restliche Zeit wurde der unklaren, jedoch sich herauskristallisierenden Frage gewidmet, wie der Glaubhaftigkeit des Hinweises nachgegangen werden könne. Mein erster Vorschlag, ultima ratio Y observieren zu lassen, wurde nicht für gut empfunden und im Nachhinein kritisiert. Richtig war mein weiterer Vorschlag einer Durchsuchung der Wohnung des Y, um nach dem Pokal Ausschau zu halten, mitsamt des Hinweises und der Normbenennung, wonach es einer richterlichen Anordnung bedürfe. Die letzte, über den Zeitrahmen hinaus gestellte Frage, was gegen die Durchsuchung unternommen werden könne, war mit „Beschwerde“ zu beantworten.