Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
5,9 |
Gesamtnote 1. Examen |
7,6 |
Prüfungsgespräch:
Zuerst teilte uns der Prüfer einen Zettel mit dem Sachverhalt aus und gab uns kurz Zeit diesen zu lesen. „ V verkauft K einen Neuwagen. Die Neuartigkeit des Wagens wird vertraglich abgemacht. Zur Finanzierung dieses Kaufs bedient sich der A eines Darlehens bei der Bank B. Das Darlehen soll in 48 Monatsraten zurückgezahlt werden. Nach einem Jahr ficht K den Kaufvertrag gegenüber V an mit der Begründung das Auto sei kein Neuwagen.“ Zunächst ging der Prüfer auf die Anfechtung des Kaufvertrages ein. Er wollte von uns das Verhältnis von Anfechtung zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht wissen. Mit bloßen Wertungsantworten gab er sich nicht zufrieden, sondern er verlangte drei durch entsprechende Gesetzesfundstellen begründbare Antworten für den Vorrang des Kaufrechts im Hinblick auf § 119 BGB. Danach stellten wir fest, dass sich der K wohl auf arglistige Täuschung beruft und erörterten die Tatbestandsvoraussetzungen des § 123 BGB. Herr Graef gab uns dann aber aus Zeitgründen einfach vor, dass die Anfechtung erfolgreich sei. Im Anschluss daran ging er auf das Darlehensverhältnis von K zu B ein. Er wollte wissen, was verbundene Verträge sind und wie sich Einwendungen auf verbundene Verträge auswirken. Auch hier gab er sich nicht mit auswendig gelernten Antworten zufrieden, sondern wollte alles am Gesetzeswortlaut belegt haben. Letztlich wollte er dann noch den Rückforderungsanspruch der bereits gezahlten Darlehensraten wissen. Zur Prüfung von § 813 BGB haben wir jedoch nicht mehr, da dann die Zeit bereits um war.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Januar 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.