Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte uns zu Beginn einen kurzen Sachverhalt.
Es soll ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft treten, dass die Anbieter verpflichtet Verkehrs und Standortdaten anlasslos zu speichern und für Behörden bereitzuhalten. Im Falle eines Verstoßes sind Bußgelder bis zu einer Höhe von 500.000 € vorgesehen.
Das Gesetz verfolgt das Ziel, Straftaten aufzuklären und zu verhindern, sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
Die IT-GmbH erbringt Internetdienstleistungen und hat über 1200 Geschäftskunden aus Deutschland und anderen EU Mitgliedstaaten. Sie steht dem Gesetz kritisch gegenüber und möchte eine entsprechende Verpflichtung verhindern. Das Gesetz soll am 1. Juli Inkrafttreten, wobei für die Prüfung auf einen Zeitpunkt davor abzustellen ist.
Der Fall war dem Themenbereich Vorratsdatenspeicherung zuzuordnen.
Inhaltlich war entsprechend dem Begehren eine Verfassungsbeschwerde der GmbH zu prüfen. Bevor mit der Zulässigkeit begonnen wurde wollte er Breuer jedoch noch auf die besonderen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG eingehen. Hier musste die Prüfungsstruktur des BVerfG erläutert werden, speziell ging es um die Offensichtlichkeitsprüfung und die im Falle der Ablehnung durchzuführende Folgenabwägung.
Danach wurde strukturiert die Zulässigkeit geprüft. Hier galt es die bekannten Probleme zur Verfassungsbeschwerde vor Inkrafttreten eines Gesetzes, der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen, der gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit und der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
In der Begründetheit wollte Herr Breuer im Wesentlichen auf die EU Grundrechte hinaus und deren Verhältnis zum deutschen Recht. Speziell wurden Art.7, Art.8 und Art.15 der Grundrechte Charta angesprochen. Große Probleme stellten sich dabei nicht. Abschließend ging es um eine Rechtfertigung des Eingriffs, die sich nach Art.52 der Charta richtet. Danach ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Wesensgehalt der Grundrechte darf nicht angetastet werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass zwar legitime Ziele verfolgt werden aber jedenfalls die Verhältnismäßigkeit abzulehnen ist. Dies lag daran dass nach dem Gesetz eine anlassunabhängige Speicherung zulässig sein sollte.