Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Juli 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Juli 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,91
Aktenvortrag 9
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 6,83
Endnote 6,93

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Abtretung, Aufrechnung

Paragraphen:  §404 BGB, §407 BGB, §215 BGB, §389 BGB, §518 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat uns einen Fall vorgelesen. Sie prüfte alphabetisch, der erste Prüfling durfte den Sachverhalt zusammenfassen und mit der Prüfung des Falles anfangen. Dann ging alphabetisch weiter. Am 15.12.2015 verspricht S seinem guten Freund Z 5000 € zur Finanzierung eines Projekts. Da Z so ein begabter Projektmanager ist, bekomme S von ihm (Z) nichts zurück. Die Auszahlung soll am 01.04.2016 stattfinden. Der Vertrag wird notariell beurkundet. Am 02.04.2016 verlangt Z von S die Auszahlung. S entgegnet jedoch, dass er insolvent ist und nichts auszahlen wird. Daraufhin tritt Z seine Forderung gegen S an G ab. G verklagt den S am 26.07.2017. S entgegnet dem G sein (S’s) t Versprechen war nicht ernst gemeint, dass er dem Z 5000 € auszahlen wolle sei nur ein Scherz gewesen. Hilfsweise beruft S sich darauf, dass er gegen Z einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5000 € wegen Zerstörung seines Tisches habe und gegen den Anspruch des G die Aufrechnung erkläre. Gefragt war ob G von S die Zahlung von 5000 € verlangen konnte. Zunächst war der Vertrag zu qualifizieren. Es lag ein Schenkungsvertrag vor. Die Formvorschrift des § 5128 BGB war auch eingehalten. Danach war auf § 118 BGB einzugehen. Die Nichtigkeit gem. § 118 BGB war mit dem Argument zu verneinen, dass S sich auf die notarielle Beurkundung eingelassen hat.
Somit hätte er nicht erwarten dürfen, Z erkenne den Mangel der Ernstlichkeit. Danach war die Aufrechnungsproblematik, insbesondere § 406 BGB, zu erörtern. Das Problem war, dass die Forderung des S gegen Z am 16.07.2016 bereits verjährt war. Hier hilft aber § 215 BGB, den wir nach langer Überlegung gefunden haben. Damit war die Prüfung schon zu ende. Insgesamt ein überraschender aber machbarer Fall.