Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9,33
Aktenvortrag 1
Zivilrecht 13
Strafrecht 13
Öffentliches Recht 12
Endpunkte 38
Endnote 10,34

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Brandstiftungsdelikte, Mord, Versicherungsbetrug

Paragraphen: §306 StGB, §211 StGB, §264 StPO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin diktierte uns einen Fall, der im Folgenden von uns gemeinsam geprüft wurde:
T ist zur Miete in einem Mehrfamilienhaus und bewohnt dort zusammen mit seinem Vater V das 2. Obergeschoss. Da T finanziell große Sorgen hat, kommt er auf die Idee, in Höhe von 100.000 € eine Brandschutzversicherung abzuschließen und anschließend die Wohnung anzuzünden. Diesen Plan setzt er sodann auch in die Tat um. Am 4.5. stellt er einen Antrag auf Abschluss der Versicherung und zündet am 15.5. um 13:30 Uhr mehrere Papierfackeln in der Wohnung an. In der Folge fangen die Gardinen sowie die Türrahmen an, selbstständig zu brennen. T wusste, dass im Tatzeitpunkt sein kranker und bettlägeriger Vater sich in der Wohnung befand. Trotz Entwicklung giftiger Rauchgase ließ er ihn in der Wohnung zurück und suchte das Weite. Ohne sein Zutun traf um 13:45 Uhr die Feuerwehr ein, die das Feuer löschte. Das Feuer hatte bereits auf andere Zimmer übergegriffen, V erlitt schwere Lungenschäden und schwebte in akuter Lebensgefahr. Am 16.5. meldete T den Schaden bei der Versicherung. Er wusste nicht, dass aufgrund einer durchgeführten negativen Bonitätsprüfung vor dem 15.5. ein Versicherungsvertrag niemals zustande gekommen war.
Die Fallprüfung wurde mit einem versuchten Mord begonnen. Kurz wurden die Besonderheiten des Eventualvorsatzes abgefragt. Danach standen die einzelnen Mordmerkmale im Zentrum der Diskussion. Die Prüferin erwartete dabei eine genaue Definition sowie das Nennen der maßgeblichen Argumentationstopoi (restriktive Auslegung, Bewusstseinsdominanz, Zusammenhang mit der besonderen Schwere der Schuld). Konkret ging es um die Heimtücke, die Grausamkeit, die gemeingefährlichen Mittel sowie die Ermöglichungsabsicht.
Im Anschluss wurden die Vorschriften der §§ 306 ff. StGB geprüft. Da die §§ 306 I Nr. 1, 306a I Nr. 1 und 3, II sowie die §§ 306b I und II Nr. 1 StGB unproblematisch vorlagen, wurde hier um abstrakte Wissensfragen erweitert. Die fehlerhafte systematische Stellung von § 306 I StGB sowie die unterschiedliche Struktur von Qualifikation und Erfolgsqualifikation sollten erläutert werden. Nach einem kurzen Abstecher auf die dafür heranzuziehenden Grundnormen der §§ 11 II und 18 StGB, die die Prüferin jedoch eher selbst verwirrten wurde § 306b II Nr. 2 problematisiert. In diesem Zusammenhang wurden der Versicherungsbetrug gem. §§ 263 I, III Nr. 5 wie auch der § 265 StGB genannt und zum Streit Stellung genommen, ob diese Delikte „andere Straftat“ im Sinne des § 306b II Nr. 2 StGB sind. In diesem Kontext sollte das Parallelproblem im Rahmen des Mordmerkmals „Ermöglichungsabsicht“ bzw. „Verdeckungsabsicht“ erkannt werden. Zur Problematik des untauglichen Versuchs oder des Wahndelikts angesichts der negativen Bonitätsprüfung wurde angesichts der Zeit nicht mehr gefragt.
Zuletzt sollten kurz die Konkurrenzen (Tateinheit oder Tatmehrheit sowie daraufhin welche Art der Gesetzeskonkurrenz) zu den bisher erörterten Delikten erläutert werden.