Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Januar 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Januar 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Stellvertretung

Paragraphen:§164 BGB, §166 BGB, §168 BGB, §170 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte keinen Fall aus. Stattdessen standen abstrakte Problemstellungen im Vordergrund. Von den Prüflingen waren eigene Beispiele zu bilden.
Ich kann die vorhergehenden Protokolle aus den Vorjahren insoweit bestätigen. In unserer Prüfung blieb es jedoch – entgegen aller bisherigen – einzig bei einem Themenkomplex aus dem BGB AT nämlich der Stellvertretung.
Die §§ 164 ff. BGB wurden sehr präzise und äußerst detailliert behandelt.
Jede Prüfungsebene (eigene Willenserklärung/ in fremden Namen/ mit Vertretungsmacht) wurde strukturiert nacheinander bis ins Detail abgeprüft.
Daher war auf der ersten Prüfungsebene insbesondere die Abgrenzung zur Botenschaft zentraler Gegenstand der ersten 20 Minuten. Auf Aufforderung wurde hierzu von einem Prüfling das Beispiel gebildet, dass ein Vater seinen Sohn zum Bäcker schickt und dieser Brötchen holen soll.
Die Ausführungen der Prüflinge wurden hierzu detailliert hinterfragt.
Anschließend wurde die zweite Prüfungsebene – das Offenkundigkeitsprinzip aus § 164 I 2 BGB erörtert.
In diesem Zusammenhang wurde die Fallgruppe des unternehmensbezogenen Geschäfts erörtert.
Folgender Beispielfall wurde hierzu gebildet:
Ein Mitarbeiter eines Restaurants nimmt einen Anruf im Lokal zum Zwecke Reservierung eines Tisches entgegen.
Der Prüfling sollte sauber herausarbeiten, wer rechtlich verpflichtet wird, wie das Verhalten einzuordnen ist und wie dies aus Sicht des Anrufenden zu bewerten ist. Wesentlich war insoweit die Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nebst der entsprechenden Argumentation des solventen Vertragspartners (Restaurant) sowie, dass der Angestellte selbst nicht verpflichtet werden möchte.
Weiterhin wurde die dogmatische Einordnung des § 1357 I 2 BGB und dessen Verhältnis zu § 164 I 2 BGB verlangt.
Zu dem Prüfungspunkt „mit Vertretungsmacht“ wurde ein Prüfling gefragt, welche Arten von Vertretungsmacht existieren, worin der Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Vollmacht bestehe. Ferner sollten Beispiele genannt werden.
Des Weiteren wollte der Prüfer die konkludent erteilte Innen- sowie Außenvollmacht erörtert haben.

Viel Erfolg! 🙂