Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Januar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 7,16 |
Zivilrecht | 9 |
Strafrecht | 8 |
Öffentliches Recht | 8 |
Endpunkte | 8,33 |
Endnote | 7,45 |
Prüfungsgespräch:
Gleich zu Beginn erläuterte der Prüfer einen Fall: Die M-AG verkauft an den Händler G von sich aus hergestellte Bierflaschen mit einer besonderen Prägung der M-AG auf den jeweiligen Flaschen.
Der Händler G verkauft diese Flaschen wiederum in seinem Supermarkt. Dort kommt eines Tages der Student S her und kauft eine solche Bierflasche, die er sogleich in seinem Garten trinkt. Daraufhin kommt es zu einer Konversation mit seinem Nachbarn N, der zufällig der Vorstandsvorsitzende der MAG ist. Dieser ist leicht verärgert darüber, dass S seinen Baum / oder Hecke nicht richtig zurückschneidet und überlegt, ob er dem S „eins auswichen kann“, indem er von S die leere Bierflasche heraus verlangt, weil diese ja „schließlich noch im Eigentum der M-AG“ stand.
Nach kurzer Schilderung dieses Falles wollte der Prüfer nun wissen, ob die M-AG bzw. der Nachbar als Vorstandsvorsitzende die Flasche heraus verlangen kann.
Hier wollte er zunächst, dass man ganz klassisch auf vertragliche Ansprüche zwischen M und S eingeht, die jedoch im Ergebnis nicht vorlagen. Sodann begaben wir uns an eine ausführliche Prüfung des § 985, wobei dem Prüfer die genauen Definitionen und ein Grundverständnis sehr wichtig waren. Unter anderen fragte er auch, wo die Privatautonomie verankert ist und auf wen sie zurück zu führen ist (Römisches Recht). Im Rahmen von § 985 kamen wir dann noch auf einen möglichen Eigentumsvorbehalt der M-AG gegenüber G zu sprechen, der auch im Ergebnis bejaht wurde, sodass im Anschluss ein gutgläubiger Erwerb des S zu prüfen war und auch bejaht wurde.
Weiterhin kamen wir dann noch kurz zu der Prüfung der anderen Herausgabeansprüche (§§ 823, 812, etc.), die aber auch abgelehnt wurden. Hierbei wechselte der Prüfer immer zwischen den einzelnen Prüflingen und war dabei aber auch stets freundlich. Im kam es auf die wichtigen Basics an und eine gute Argumentation.
Im weiteren Verlauf schilderte er uns dann noch eine Abwandlung des Falles: Wie wäre es, wenn die M-AG zusätzlich zu der Prägung von einen Aufdruck „Diese Flasche ist Pfandflasche und gehört der MAG“. Hier wurde nun ein Eigentumsvorbehalt explizit bejaht, jedoch im Ergebnis dann der gute Glaube des S verneint, da er wissen müsste, dass die Flasche der M-AG gehört.
Herausgabeansprüche wurden hier also bejaht. Allerdings stand dem S ein Zurückbehaltungsrecht zu und zwar Zug um Zug zur Zahlung von den 15 Cent Pfand.
Angelegt war dieser Fall wohl an eine BGH Entscheidung, die nachgelesen werden kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Prüfer ein netter Prüfer ist, vor dem man keine Angst haben muss. Er gibt faire Noten, die allerdings nicht all zu überschwänglich in die Höhe gehen.
Ich wünsche euch viel Erfolg, ihr habt es bald geschafft und mit diesem Prüfer eine gute Wahl!