Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
7,58 |
Endnote |
9,07 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Aktueller BGH Fall Urteil vom 6. Dezember 2024 – V ZR 159/23
Paragraphen: §164 BGB, §925 BGB, §873 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin schilderte einen aktuellen Fall, nämlich diesen: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2024 – V ZR 159/23. Obwohl ich in den Monaten vor der Mündlichen jeden Tag juristische Fachzeitungen gelesen hatte, hatte ich noch nie von diesem Urteil gehört. E1 und E1 wollen ihrem minderjährigen Sohn S ihr Grundstück schenken. Sie übertragen dieses an S. Allerdings gibt es in dem notariell beurkundeten Vertrag eine Klausel. Es handelt sich insofern um einen Rückauflassungsanspruch, und zwar unentgeltlicher Natur. Wenn der Sohn vor den Eltern stirbt, sollen diese das Grundstück zurückbekommen. In der Klausel steht, dass dieser Anspruch höchstpersönlicher Natur ist. Zu Beginn wollte die Prüferin wissen, wie man ein Grundstück denn überträgt. Die erste Person prüfte also darauf hin die §§ 873, 925 BGB. Nach einer kleinen Nachfrage von der Prüferin erwähnte sie dann auch den zugrundeliegenden Schenkungsvertrag und § 311b. Ich sollte das Abstraktion- und Trennungsprinzip erklären. Als ich die Wirkung erklärte (Fehler auf der einen Ebene schlägt nicht auf die andere durch), sollte ich dafür ein Beispiel nennen. Da habe ich dann die arglistige Täuschung genannt. Dann wurde ich noch nach sachenrechtlichen Grundprinzipien genannt, ich nannte den Numerus clausus und die Offenkundigkeit (Publizität). Sie meinte dann, wo man noch den Begriff der Offenkundigkeit her kennt. Ich wechselte daraufhin in die Stellvertretung und nannte den § 164 II BGB. Die Person neben mir nannte dann noch einen weiteren sachenrechtlichen Grundsatz und erklärte diesen. Auch um die Geschäftsfähigkeit ging es. Was sind Nachteile i.S.d. Gesetz, was bringt so ein Grundstück mit sich usw. Wie zu erwarten: Der Sohn S stirbt und es geht darum, ob die Eltern nun das Grundstück zurückbekommen können. Sie wenden sich an einen Anwalt, entscheidende Frage war, was für eine Natur diese Rückforderung hatte und ob der Anwalt überhaupt so einen „höchstpersönlichen Anspruch“ geltend machen kann. Die Person links neben mir argumentierte, dass dies möglich sein müsste. Auch ich argumentierte später dafür, wir nannten das Rechtsschutzbedürfnis usw. Schaut Euch mal die Begründung des BGH (S. 6 ff. im Urteil) an. In dem Kontext wollte sie noch andere höchstpersönliche Ansprüche wissen und die Rechtsnatur von diesen erklärt bekommen. In dem Kontext ging es kurz ins Familienrecht und Erbrecht (1311 S.1 BGB und § 2064 BGB). Noch ein Aspekt war das APR, dieses kann man schließlich auch einklagen lassen. Hier erklärte ich noch die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog) und wie das aussehen kann, z.B. mit einem Widerruf in einer Zeitung. Als Bonusfrage bekam ich am Ende noch, wie das denn im Arbeitsrecht aussehe. Ich wollte hier die arbeitsrechtlichen Texte aufschlagen, da hieß es, das brauche ich nicht. Ich meinte, dass die Arbeitsleistung höchstpersönlich erfolgen müsse. Meine rechte Mitprüferin nannte dann noch den Urlaubsanspruch (oder wurde dazu befragt), diesen kann man auch nicht abtreten. Dann war die 1. Prüfung vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Januar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.