Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Januar 2025

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,58

Endnote

7,17

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftungsdelikte

Paragraphen: §315b StGB, §306 StGB, §306a StGB, §306b StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin redet sehr schnell, wie sich auch aus anderen Protokollen ergibt. Es kann teilweise Schwierigkeiten bereiten, den Sachverhalt mitzuschreiben, vor allem, wenn er etwas länger ist. Die Prüferin stellte insgesamt zwei Fälle zum StGB und einen kurzen Fall am Ende zur StPO. Zunächst stellte die Prüferin einen Fall zu den Straßenverkehrsdelikten. S fährt in seinem Van die Straße entlang und sieht auf der Straßenseite seine Ex-Freundin F auf dem Fahrrad. Das Rad hat einen Wert von 2.500 Euro. S überholt das Fahrrad und fährt auf den Radweg. F ist dadurch gezwungen anzuhalten. Nur durch einen Zufall wird F nicht verletzt, allerdings erleidet das Fahrrad einen Schaden in Höhe von 500 Euro und das Auto in Höhe von 1.000 Euro. Zunächst wurde der § 315b StGB geprüft und hier kam ein Mitprüfling schnell darauf, dass es sich um einen äußeren Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Anschließend wurde besprochen zu welcher Tathandlung des § 315b Abs. 1 Nr. 1-3 StGB der pervertierte Inneneingriff gehört. Dabei kam es auf gute Argumentation an. Dann wurde der pervertierte Inneneingriff geprüft. Dabei wurde besprochen, dass es vorliegend nur vom Zufall abhing, ob sich die F verletzt oder nicht (Beinahe-Unfall). Dies ergab sich aber klar aus dem Wortlaut des Sachverhalts. Sodann ging es darum, ob vorliegend eine Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert vorliegt. Dies wurde beim Auto als Tatobjekt abgelehnt und bei dem Fahrrad ausführlicher besprochen. Grundsätzlich liegt die Schadensgrenze über einem Wert von 500 Euro, allerdings wurde der Schaden dann in Verhältnis zum Wert des Fahrrads betrachtet und anschließend bejaht. Die Prüferin wandelte den Fall dann noch ab, wenn ein Beifahrer in das Lenkrad gegriffen hätte und die Situation sonst aber die gleiche wäre. Dabei wollte sie dann Grundsätzliches hören zu eigenhändigen Delikten und andere Beispiele dafür, hier wurde noch die Aussagedelikte genannt. Der zweite Fall war etwas länger. Er wurde angeknüpft an den ersten Sachverhalt. Der Van gehört nicht dem S, sondern dessen Vater V. V hat länger in dem Van gewohnt, will das aber nicht mehr und zieht in ein Hotel. S benutzt den Van ab und zu noch als Schlafmöglichkeit. Der Van steht auf einem Parkplatz. V will nun eine Versicherungssumme für den Van erlangen. Er beauftragt den B den Van anzuzünden. B wirft einen Blick durch das Fenster des Vans. O befindet sich zu diesem Zeitpunkt im Van, aber B kann ihn durch das Fenster nicht sehen. B wirft einen Brandsatz in den Van und dadurch entsteht nur Rauch. O wacht auf und springt aus dem Fenster. Es entsteht eine Stichflamme, die dann aber auch geht. Außer dem Rauch und der Stichflamme entsteht kein Schaden. V meldet dies nie seiner Versicherung. Zunächst wurde nach der Strafbarkeit des B gefragt. § 306 StGB wurde erst geprüft. Dann ging es zunächst darum, dass der § 306 StGB nur im Versuchsstadium begangen wurde. Die Prüferin wollte eine genaue Definition für das unmittelbare Ansetzen hören und dann von uns verschiedene Stadien der Deliktsverwirklichung genannt haben. Es ging um die Abgrenzung zwischen Vollendung und Beendigung und um die Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB, die die reine Vorbereitungshandlung bestraft. Dabei kam jeder mal dran. Sie wollte außerdem wissen, warum auch der Versuch bestraft wird, auch das hat sie laut Protokollen schon oft gefragt. Danach wurde § 306 StGB und die Einwilligung durch V in die Brandstiftung besprochen. Dabei wollte die Prüferin die Abgrenzung von Einwilligung und rechtfertigendem Einverständnis hören, was sie laut Protokollen sehr oft prüft. Anschließend wurde der § 306a StGB und die Entwidmung geprüft. Dabei war es wichtig, dass zwar der V seinen Wohnwillen aufgegeben hat, aber S nicht. Daher scheiterte die Entwidmung daran. Daher scheiterte die Entwidmung daran. Außerdem wurde noch die teleologische Reduktion bei § 306a StGB besprochen, da der B zunächst durch einen Blick ins Fenster prüft, ob sich jemand in dem Van befindet. Dabei wurde zunächst allgemein besprochen, dass dies nur in besonderen Ausnahmefällen bei leicht überschaubaren einzelnen Räumen der Fall ist. Dies wäre bei dem Van grundsätzlich der Fall, wurde aber verneint, da ein Blick durch das Fenster dafür nicht ausreicht. Zuletzt wurde der § 306b StGB geprüft, da sich der S bei dem Sprung aus dem Fenster verletzt hatte. Hier wollte die Prüferin Grundsätzliches zum Versuch der Erfolgsqualifikation wissen. Es wurden die Theorien der Lehre der Erfolgsgefährlichkeit, der Handlungsgefährlichkeit und die vermittelnde Ansicht genannt und dies dann auf den vorliegenden Fall subsumiert. Der letzte Fall war zur StPO. S fährt auch der Landstraße und wird von zwei Polizisten angehalten im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Er wird gefragt, ob er Alkohol getrunken hat, und er sagt er habe gestern drei Flaschen Wein getrunken. Die Prüferin fragte, ob es sich vorliegend um eine verwertbare Aussage handelt. Sie wollte darauf hinaus, wann überhaupt eine Vernehmung vorliegt. Es wurde der formelle und materielle Vernehmungsbegriff genannt. Insgesamt ging die Prüfung sehr schnell vorbei. Die Prüferin springt oft hin und her und gibt Fragen frei. Hier kann man einfach antworten oder sich melden durch Handzeichen. Sie macht sich genau Notizen darüber, wer was gesagt hat. Insgesamt fand ich es sehr angenehm, da man oft drankam und auch bei offenen Fragen Wissen zeigen konnte.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Januar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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