Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Juli 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,33
Zivilrecht 11
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 11
Endnote 7,49

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Deliktsrecht

Paragraphen: §§823 BGB, §831 BGB, §841 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann die Prüfung im Zivilrecht mit einem Fall zu dem er sich spontan entschlossen hatte. Er schilderte uns einen Fall aus einem Zeitungsausschnitt der SZ, den er schon vor zwei Jahren aufgehoben hatte.
Es ging um einen Verkäufer (H) auf der Plattform Amazon. Dieser hatte von einem konkurrierenden Verkäufer (B) einen negativen unwahren Kommentar auf eines seiner Produkte erhalten. Dem Konkurrenten ging es ausschließlich darum das Geschäft des H durch den negativen Kommentar zu schädigen. Er wollte damit potenzielle Verkäufer abschrecken und die Kaufentscheidung beeinflussen. Der Prüfer wollte wissen welche Ansprüche der H gegen den B wegen der Bewertung hat.
Der erste Prüfling begann die Ansprüche gem. § 1004 BGB, § 823 I BGB, § 826 BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB zu prüfen. Der Prüfer war damit schon ganz zufrieden, wollte aber noch weitere Anspruchsgrundlagen der § 823 ff. BGB hören. Er ging einen Prüfling weiter. Es wurde kurz aufs UWG hingewiesen, welches aber nicht genauer betrachtet wurde. Er gab die Frage frei. Ein Prüfling nannte schließlich § 824 I BGB.
Der Prüfer kehrte schließlich zu seinem ursprünglich geplanten Fall zurück. Es handelte sich ebenfalls um einen Sachverhalt, der sich 2016 so ähnlich in einem Zug im Saarland abgespielt hatte. Der Prüfer wandelte den echten Sachverhalt um.
Es ging um einen Geiger (G), der sich eine sehr wertvolle Stradivari Geige von seinen Eltern aus München ausgeliehen hatte. G wohnte am Tegernsee und schickte seine Frau (F) um die Geige abzuholen. Auf dem Rückweg ließ diese den Geigenkoffer aber ausversehen im Gepäckfach des Zuges liegen. Die Geige konnte im Originalfall später gefunden werden. Der Prüfer wollte jedoch wissen welche Ansprüche G gegen seine Frau gehabt hätte, wenn die Geige verloren gegangen wäre. Es wurde bei dem Prüfling begonnen, bei dem wir im letzten Fall mit der Besprechung gestoppt hatten.
Zunächst wurde auf die Abgrenzung von einer Gefälligkeit zum Auftrag eingegangen. Hier wollte der Prüfer auch die Meinung von Gefälligkeitsverhältnissen mit Schutzwirkung nach § 241 II BGB hören.
Trotz des hohen Wertes der Geige wurde ein Auftrag abgelehnt. Dann wurde § 823 I BGB geprüft. Der Prüfer legte Wert auf die exakte dogmatische Abgrenzung zwischen haftungsbegründeter und haftungsausfüllender Kausalität. Wichtig war dabei der § 1359 BGB mit dem Verweis auf § 277 BGB zwischen G und F.
Der Prüfer schilderte einen weiteren Fall. Dabei ging es um die M die für eine Musikstiftung zur Förderung des Musikwesens mehrere Geigen in ihrem privaten Safe bei ihrem Zuhause lagerte. Als ihre Wohnung renoviert werden musste engagierte sie einen Handwerksunternehmer (H). Der Geselle des H der V, den dieser sorgfältig ausgewählt und überprüft hatte, zündete sich während der Renovierung in der Nähe der Gasleitung eine Zigarette an wodurch es zu einer Explosion kam bei der V starb. Die Geigen wurden durch die Explosion vernichtet.
Der Prüfer fragte nach Ansprüchen der Stiftung gegen die Beteiligten.
Zunächst wurde auf den Werkvertrag zwischen H und M eingegangen. Es bestand Im Ergebnis ein Anspruch der M gegen H nach §§ 631, 634 Nr.4, 280 I BGB. Es wurde aber ein Schaden der M abgelehnt, weil die Geigen nicht von ihr sondern im Eigentum der Stiftung standen. Der Prüfer lies die Prüfung zu, wies dann aber nochmal darauf hin, dass Ansprüche der Stiftung gegen die Beteiligten zu prüfen sind.
Es wurde dann auf den § 831 BGB gegen H eingegangen. Wegen der Exkulpationsmöglichkeit wurde ein Anspruch aber abgelehnt. Auch gegen M bestand kein Anspruch.