Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 5,75 |
Zivilrecht | 9 |
Strafrecht | 9 |
Öffentliches Recht | 9 |
Endpunkte | 32,75 |
Endnote | 6,56 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht AT
Paragraphen: §80 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn der Prüfung wurde ein Ausschnitt des Infektionsschutzgetzes ausgeteilt. Dabei ging es um § 28. Wir hatten kurz Zeit, um uns den Paragrafen durchzulesen und wichtige Sichtpunkte anzufertigen. Sodann schilderte der Prüfer einen Sachverhalt:
In der Gemeinde G in Günzburg (Regierungsbezirk: Schwaben) haben seit Ausbruch der Covid-19 Pandemie sämtliche Veranstaltungen Beschränkungen zu beachten. Die Freibäder sind dabei wieder unter strengen Auflagen eröffnet worden. G hat ihr Freibad dabei seit dem 15.6.2020 offen. Ab dem 22.6.2020 stiegen die Neuinfektionen laut dem Gesundheitsamt bis zum 27.06.2020 bis zu 20 Fällen wieder auf. Das Landratsamt Günzburg erlässt daraufhin am 29.06.2020 eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt:
1. Freibad ab sofort geschlossen.
2. Die Allgemeinverfügung tritt nach Bekanntgabe in Kraft.
3. Bekanntgabe: 30.06.2020.
Die Verfügung wird dabei für sofort vollziehbar erklärt.
Der Bürger B der Gemeinde G möchte sich nun gegen die Vorgehensweise des Landratsamtes wehren, da er das Freibad regelmäßig besucht und auch eine Jahreskarte besitzt. Er siehe sich in seiner persönlichen Freiheit und seinem Anspruch aus der Jahreskarte verletzt.
Der Prüfer wollte zunächst wissen, was eine Allgemeinverfügung sei und wo sie geregelt ist.
Insbesondere sollte der Unterschied zu einem „normalen“ Verwaltungsakt geklärt werden. Antwort: Art. 35 S.1+ S.2 BayVwVfG, Regelung eines konkreten Sachverhalts für einen individuellen/generellen Personenkreis.
Im Anschluss darauf wollte der Prüfer auf den Unterschied zwischen einer Satzung und Verordnung hinaus.
Nun sollten wir einen möglichen Eilrechtsschutz des B prüfen. In Betracht kam der Antrag nach § 80 V S.1 Alt. 2 (Sofortige Vollzugsanordnung). Hierbei prüften wir die Zulässigkeit und Begründetheit.
Im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 42 II VwGO analog wollt der Prüfer wissen, ob die Adressatentheorie bei einer Allgemeinverfügung einschlägig sein kann. Zudem prüften wir auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg (Gericht der Hauptsache). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen behandelten wir schnell und unproblematisch.
In der Begründetheit wollte der Prüfer den genauen Obersatz wissen. Insbesondere sollten im Rahmen des § 80 / § 123 VwGO Begriffe wie Klagegegner, Klagebefugnis vermieden werden, da es hierbei um einen Antrag handelt. Solche Grundkenntnisse sollen definitiv beherrscht werden. Beim Prüfungspunkt „Richtiger Antragsgegner“ verlief die Prüfung etwas zäh, da wir nicht genau wussten, auf was der Prüfer hinauswollte. Da seine Fragestellungen öfters kompliziert gestellt werden, sollte darauf geachtet werden, wirklich einfach und praktisch zu denken. Er wollte auf das Rechtsträgerprinzip hinaus (Unbedingt anschauen). So dann erfolgte die summarische Prüfung der Anfechtungsklage. Aufgrund Zeitmangels kamen wir nur auf die Begründetheit an. Wir sollten prüfen, ob die Allgemeinverfügung des Landratsamtes rechtmäßig war. Die Ermächtigungsgrundlage fand sich im § 28 IfSG, auf welches wir genauer eingingen. Wir sollten den Paragrafen aufgrund der Verfügung äußert genau subsumieren. Im Rahmen der Formellen Rechtmäßigkeit sollten die Schlagwörter wie: Zuständigkeit, Verfahren und Form fallen. Der Prüfer wollte auch wissen, ob es bei der Bekanntgabe auf einen erforderlichen Zeitpunkt ankomme. Nach etwas längerer Zeit kamen wir schließlich auf die Antwort: Art. 41 IV BayVwVfG.
Zu guter Letzt sollten wir die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung prüfen. Dabei lag der Schwerpunkt insbesondere auf dem Ermessensspielraum (Ermessensfehler) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (legitimes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit).