Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9,56 |
Endnote |
11,04 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: BGH-Fall mit erfolgsqualifiziertem Delikt (rechtfertigende Einwilligung) Instanzenzug StPO – Durchsuchung
Paragraphen: §223 StGB, §227 StGB, §17 StGB, §102 StPO, §105 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer prüfte zunächst einen von ihm modifizierten BGH-Fall aus dem letzten Jahr, bei dem ein Bodybuilder G mit Minderwertigkeitskomplexen der Ansicht ist, dass sein Six-Pack zu klein sei. Aus diesem Grund wendet er sich an den Angeklagten A, der vorgibt, beruflich Krankenpfleger zu sein, in Wahrheit jedoch nur Kellner ist. Dieser bietet dem G an, hochwertiges Silikonöl in die Bauchgegend zu spritzen, um das gewünschte optische Ergebnis zu erreichen. G stimmt zu, obwohl er – wie auch A – weiß, dass dies gefährlich für seine Gesundheit ist. A spritzt dem G ein Silikonöl, allerdings nicht wie angekündigt ein hochwertiges, sondern lediglich ein billiges Silikonöl, dass eigentlich für Industriemaschinen verwendet wird. A ist sich dabei bewusst, dass dies auch tödlich enden könnte. Tatsächlich erleidet der G eine Lungenembolie und verstirbt nach 7 Monaten der ärztlichen Behandlung an den Folgen der Silikonöl-Injektion. Wir sollten also die Strafbarkeit des A prüfen, wobei vorsätzliche Tötungsdelikte ausgenommen sein sollten. Unsere Prüfung konzentrierte sich dann sehr auf den §227, wobei wir die Frage der Tatbestandsmäßigkeit des kunstgerecht ausgeführten ärztlichen Heileingriffs (obwohl hier natürlich nicht einschlägig) diskutierten. Dann wurde auch die (ebenfalls verneinte) Frage einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des G aufgeworfen und dann die übrigen Voraussetzungen des erfolgsqualifizierten Delikts geprüft. Auf Ebene der Rechtswidrigkeit wurde lang und breit über die rechtfertigende Einwilligung gesprochen, wobei insbes. Willensmängel (wegen der Täuschung durch A) und Sittenwidrigkeit relevant waren (maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Anlass und Folgen der Tat). Auf Schuldebene wurde noch über subjektive Fahrlässigkeit diskutiert und den Entfall der Vorsatzschuld wegen eines etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtums. Dann sprachen wir kurz über den Instanzenzug im Strafprozess. Am Ende kam noch ein kurzer Fall zu Durchsuchungen, wobei §§102, 103, 105 StPO relevant waren. Ungeklärte Streitfrage war, ob die Staatsanwältin, die wegen Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnet, wenn sie zwischendurch doch den Ermittlungsrichter erreicht, von diesem eine Genehmigung erfragen muss.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Juli 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.