Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bayern vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9,00
Zivilrecht 10
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 11
Endpunkte 10,33
Endnote 9,33

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Unterlassen Fahrlässigkeit, Beweisverwertungsverbot

Paragraphen: §221 StGB, §212 StGB, §13 StGB, §136 StPO, §222 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat uns einen Fall gestellt, mit dem er -so ähnlich- selbst als StA befasst war. A und B haben sich in der Wohnung von A getroffen, um gemeinsam starke Drogen (Ich glaube es hieß Fentanyl) zu konsumieren. B hat die Drogen mitgebracht. Sodann ist C in die Wohnung des A gekommen und hat gemeinsam mit B und A die Drogen konsumiert. Die Drogen waren sehr stark konzentriert und führen dadurch zu sehr unkontrollierbaren Wirkungen. Diese Wirkweise war A und B bekannt. Kurz nach dem Konsumieren der Drogen hat sich B im Nebenzimmer ins Bett gelegt und ist eingeschlafen. Daraufhin ist A bewusstlos geworden und sie geriet in die Gefahr des Todes. C bemerkte dies und brachte sie in die stabile Seitenlage. C war bewusst, dass diese Handlung nicht ausreicht, um das Leben der A zu retten. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass A mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überleben würde, wenn C sofort den Notarzt verständigt. Aus Angst erwischt zu werden, verlässt C die Wohnung, ohne einen Anruf zu tätigen. Strafbarkeit des C? §§ 21213 StGB 1. Erfolg (+) 2. Nichtvornahme der obj. gebotenen Handlung und physisch reale Handlungsmöglichkeit: Anruf (kurze Abgrenzung zum aktiven Tun; Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit) 3. Hypothetische Kausalität Problem. (+) 4. (P) Garantenstellung Beschützergarant? (enge nat. Verbundenheit, Gefahren/Lebensgemeinschaft, tats. Übernahme, berufliche Stellung) (-) Überwachungsgarant? (-) Erg. (-) § 221 StGB (-) mangels garantenähnlicher Stellung des C § 323 c StGB 1. Unglücksfall 2. Unterlassen trotz a) Erforderlichkeit b) Zumutbarkeit (P) Selbstbelastungsfreiheit wiegt schwerer  (-) (hM) Erg (-) Strafbarkeit des B § 222 indem er Fentanyl mitgebracht hat Erfolg (+) Obj Zurechenbarkeit? Schaffung eins unerlaubten Risikos: (+) indem er die Drogen mitgebracht hat (P) Risikoverwirklichung? Eigenverantwortliche Selbstgefährdung  Selbst/Fremdgefährdung: Selbstgefährdung, wenn das Opfer selbst die letzte Handlung im Kausalverlauf vornimmt, Hier (+) das Konsumieren der Drogen Eigenverantwortlichkeit Hier sowohl nach der Exkulpationslösung als auch nach der Einwilligungslösung (+) Erg Keine Strafbarkeit nach § 222 Abwandlung: C hat es sich doch anders überlegt und die Polizei gerufen. Draußen vor der Wohnung hat ihn ein Polizeibeamter zum Vorfall befragt, ohne ihn zuvor über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren. C hat daraufhin dem Polizeibeamten den gesamten Vorfall geschildert. Danach ist dem Polizeibeamten eingefallen, dass er vergessen hat zu Belehren. Sodann hat der Polizeibeamte die Belehrung nachgeholt und C hat nochmal den gesamten Vorfall geschildert. Kann die Aussage des C im Prozess verwertet werden? 1. Beweiserhebungsfehler gem. § 136 I 2 (§ 163 a IV 2) StPO Ist C Beschuldigter? Ja, da Anfangsverdacht und Strafverfolgungswille 2. Beweisverwertungsverbot a) Rechtsstreits (+) b) Abwägung (P) nachträgliche Belehrung? Nicht ausreichend. Sinn und Zweck der Belehrung ist es (u.a.) dem Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er sich nicht zur Sache äußern muss (Selbstbelastungsfreiheit). Vor den Beamten der Strafverfolgungsbehörden sieht man sich in der Regel aber dem Zwang ausgesetzt auszusagen. Die Betroffenen denken, man müsse jetzt aussagen, da man ja vor diesen staatlichen Personen steht. Der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht soll den Beschuldigten daran erinnern, dass er gerade nicht Aussagen muss, sondern ein Recht darauf hat seine Aussage zu verweigern. Der Polizeibeamte hätte eine qualifizierte Belehrung vornehmen müssen. Dabei hätte er darauf hinweisen müssen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht sich zur Sache zu äußern UND dass die vorherige Aussage nicht verwertet werden kann. Abwandlung Wie wäre es, wenn der C bei der Aussage einen BAK Wert von 1.5 Promille und eine nachweisebare Menge an Fentanyl in seinem Blut gehabt hätte. § 136a StPO „durch Verabreichung von Mitteln“ Die Polizeibeamten dürfen auch nicht die Situation ausnutzen, wenn sich der Beschuldigte die Mittel selbst zugefügt hat. Zum Schluss stellte der Prüfer noch einen Fall zum Raub. Die Strafbarkeit des Beteiligten wurde abgelehnt, da er das Nötigungsmittel nicht zu Wegnahme eingesetzt hat mit der Folge, dass die Finalität gefehlt hat. Strafbarkeit des Beteiligten daher nur nach §§ 223, 224 und § 246 StGB. Diesen Fall hatte ich nicht mehr mitgeschrieben, da der Prüfer nur noch den letzten Prüfling dazu gefragt hat, der noch keine Frage zum materiellen Strafrecht beantwortet hat. (Sorry) Der Prüfer war sehr darauf bedacht, dass jeder Prüfling sowohl über das materielle Strafrecht als auch über die Strafprozessordnung geprüft wurde. Im Übrigen ist der Prüfer ein anspruchsvoller Prüfer, der aber durchaus wohlwollend benotet. Viel Erfolg bei der Prüfung, es wird wirklich halb so schlimm.