Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
7 |
Endpunkte |
7 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Diebstahl
Paragraphen: §242 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer prüfte von rechts nach links. Er verweilte immer einige Minuten bei einem Prüfling und gab Fragen gelegentlich für alle frei. Den Sachverhalt diktierte er wie folgt: A weiß, dass der alleinstehende B verstorben ist und dass die Erben des B im Ausland leben. Die Erbmasse umfasst das alleinstehende Haus des B, in dem er bis zu seinem Tod lebte. Der Alleinerbe des B weiß nichts von der Erbschaft. A geht davon aus, dass niemand daheim ist. A fährt mit einem Auto zum Haus des B bzw. parkt mehrere 100m vor dem befriedeten Besitztum. Im Handschuhfach befindet sich eine geladene Pistole, die der A jedoch im Auto liegen lässt. Wie geplant beginnt er mit einem Schraubenzieher die Terrassen Tür aufzuhebeln mit dem Plan, durch die Terrassentür in das Haus einzusteigen und dort befindliche Gegenstände zu stehlen. Als die Alarm Anlage losgeht, verlässt A fluchtartig das Grundstück. Es wurde kurz der § 123 StGB angesprochen, der jedoch nicht geprüft werden sollte. Es wurde der §§ 242, 22, 23 I StGB geprüft. Wichtig waren dem Prüfer die Definitionen. Wir hingen lange bei der Frage, wie sich die Unkenntnis von der Erbschaft auf die Fremdheit der Sache sowie den Gewahrsam auswirkten. Hier wollte der Prüfer die §§1922, 857 BGB hören sowie dass der Gewahrsam ein tatsächliches Verhältnis ist und deshalb nicht auf Erben übergeht, die keine Kenntnis von der Erbschaft haben. Der Prüfer sagte dann, dass wir einen Gewahrsamsbruch unterstellen und weiter prüfen sollten. Es wurden die §§ 243 I Nr.1, 244 I Nr.1 lit. a),b), Nr.3 StGB geprüft. An die Einzelheiten kann ich mich leider nicht mehr erinnern. Der Prüfer diktierte weiter: Der A ist auf der Flucht. Er sucht seine Freunde G und F auf, von denen er sich Geld für seine Flucht erhofft. Er schildert F und G seine Tat. F weiß, dass A in der Vergangenheit bereits mehrfach straffällig geworden ist und ist der Meinung, dass er nicht wieder davonkommen solle. Dennoch gibt F dem A das Geld. (Zu G wurde kein weiterer Sachverhalt vorgetragen). Der A setzt sich mit dem Geld nach Salzburg ab, wo er erst einige Monate nach der Tat von den Strafverfolgungsbehörden aufgegriffen wird. Strafbarkeit von F und G? Zuerst wurde die Strafbarkeit des F nach § 257 I StGB bejaht. Auch hier waren dem Prüfer wieder die Definitionen wichtig. Dann würde die Strafbarkeit des G geprüft. Hier wurde der § 257 StGB in Mittäterschaft angeprüft und verneint. Dasselbe gilt für die Beihilfe zu § 257 oder §§ 257, 13 StGB. Anschließend fragte der Prüfer, welches Gericht denn zuständig sei. Die Kollegin führte aus, dass sich dies nach dem Strafmaß richtet. Dann sollte das Strafmaß bestimmt werden. Wir hingen bei der Strafrahmenmilderung des Höchst- und Mindestmaßes nach § 49 StGB aufgrund des Versuchs des Diebstahls. Fand ich für eine mündliche Prüfung im zweiten Examen sehr anspruchsvoll nach der langen Lernphase durch die Wahl Station. An Einzelheiten kann ich mich auch hier leider nicht mehr erinnern. Dann war die Prüfung vorbei.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom November 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.