Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin im September 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7,6
Aktenvortrag 11
Zivilrecht 9
Strafrecht 10
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 8,4
Endnote 8,6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Diesel Fahrverbote, Europarecht

Paragraphen: §80 VwGO

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung leitete der Prüfer mit einem aktuellen Thema ein. In drei Tagen sollte nämlich die Bundestags-wahl stattfinden. Dann begann er einige grundlegende Fragen zu stellen.
Wo genau ist denn was zur Wahl im Grundgesetz geregelt. Es wurde der Art. 38 I 1 GG genannt. Sodann wurden die Wahlgrundsätze einzeln benannt und erläutert. Er wollte den Unterschied zwischen dem Zählwert und dem Erfolgswert wissen. Dann sagte er, dass der Berlin Marathon am Sonntag stattfindet und dadurch viele Wähler nicht oder nur schlecht an ihre Wahllokale kommen. Dann ging es um die Frage, welche Rechte denn dadurch betroffen sein könnten. Wir gingen zunächst auf die Abgeordnetenrechte ein und die Parteiengleichheit in Art. 21 GG. Außerdem wurde gesagt, dass auch der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl beeinträchtigt sein könnte.
Danach schilderte der Prüfer einen kurzen Fall. In Berlin wurden wegen des hohen CO2 Wertes aufgrund der vielen Dieselautos der Grenzwert im Luftreinhalteplan überstiegen. Deshalb wurde eine Richtlinie erlassen und es wurden Plaketten und Straßenverkehrsschilder aufgestellt, die es in einigen Straßen untersagten, dass Dieselautos da durchfahren dürfen. Der Freund F kommt jetzt zu Ihnen und erzählt, dass er so ein besagtes Auto hat und er in der Leipziger Straße in Berlin wohnt und dort so ein Verkehrsschild aufgebaut ist. Er beantragt eine Ausnahmegenehmigung für sein Auto. Diese wird ihm jedoch nicht erteilt. Was raten Sie Ihrem Freund F, wenn es schnell gehen muss?
Vorgeschlagen wurde zunächst der Eilrechtsschutz. Es wurde nach den verschiedenen Arten gefragt und definiert. Wir überlegten dann zunächst gegen was sich der F wehren will. Zum Thema kam das Verkehrs-schild, ob dieses ein Verwaltungsakt ist und gingen dann auf die Allgemeinverfügung ein. In Betracht kamen § 123 und § 80 V VwGO. Wir einigten uns auf den 80 V VwGO, bei dem wir dann auch zügig die Zulässigkeit prüften. Dann sollte der Obersatz der Begründetheit geprüft werden. Es ging zunächst um die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des VA, die uns der Prüfer nannte (§ 40 BImSchG). Es wurde gefragt was eine Rechtsverordnung ist und auch was eine Satzung ist. Dabei wollte er den Unterschied hören, also dass die Satzung von der mittelbaren Staatsverwaltung und die Rechtsverordnung von der Exekutive erlassen werden können. Dann ging er etwas näher auf den Luftreinhalteplan ein und wollte wissen, was dieser sein kann. Vorgeschlagen wurde eine Verwaltungsvorschrift, welche dann auch definiert werden sollte. Wir gingen dann noch etwas näher auf die EGL des § 40 BImSchG ein und abschließend ging der Prüfer noch in das Europarecht über.
Er hat danach gefragt, welche Handlungsformen denn die EU hat und wollte Art. 288 AEUV hören. Wir gingen kurz auf das primäre und sekundäre Unionsrecht ein und es wurde gefragt, was der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung ist. Ebenfalls wurde gefragt ob man sich auf Rechte der EU Grundrechte-Charta berufen kann. Ebenso sollte einem Art. 51 EU Gr Charta bekannt sein.
Dann war die Prüfung auch schon vorbei. Es war eine recht angenehme Prüfungssituation. Definitiv nichts, wovor man Angst haben muss. Generell lag der Schwerpunkt eher im Verwaltungsrecht aber auch die Grundlagen wie RechtsVO, Satzung usw. müssen klar sein. Der Gang ins Europarecht war nicht sehr vertieft, auch hier wollte der Prüfer eher die Basics wissen.
Viel Erfolg!