Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 7,42 | 4,0 | 4,2 | 10 | 6,0 |
Aktenvortrag | 13 | 10 | 9 | 16 | 12 |
Zivilrecht | 11 | 6 | 6 | 14 | 11 |
Strafrecht | 12 | 6 | 6 | 14 | 11 |
Öffentliches Recht | 11 | 6 | 6 | 14 | 11 |
Endnote | 9,08 | 5 | 5 | 12 | 8 |
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung bei uns begann damit, dass er einen Fall schilderte, den wir mitschreiben mussten. Der Prüfer erzählte ihn klar und langsam, sodass man sehr gut mitkam.
In dem Fall ging es darum, dass einige Menschen (mind. 20 an der Zahl) sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer pro familia Beratungsstelle versammeln und dort eine stille Mahnwache abhalten wollten. Es kam zu Gesprächen mit der zuständigen Behörde und diese erließ eine Verfügung. Nach dieser Verfügung durfte die Versammlung zwar stattfinden jedoch nicht direkt vor der Beratungsstelle und nicht zu deren Öffnungszeiten. Die Behörde erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Gegen diese Verfügung wehrte sich nun die Versammlungsteilnehmer im Wege des Eilrechtsschutzes.
Wir begannen die Prüfung mit der Zulässigkeit des Antrages. Es wurde zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 I 1 VwGO durchgeprüft. Dort wollte der Prüfer kurz das Schlagwort „modifizierte Subjektstheorie“ hören. Dann kamen wir zur statthaften Antragsart und der Unterscheidung zwischen § 123 VwGO und §§ 80, 80a VwGO.
Sodann prüften wir den § 80 V VwGO durch. Neben Antragsbefugnis, Beteiligten- und Prozessfähigkeit und vorheriger Antrag an die Behörde sprachen wir auch kurz das Rechtsschutzbedürfnis an.
In der Begründetheit kam es ihm zunächst auf den richtigen Obersatz an. Dann sprachen wir kurz die formelle Rechtmächtigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Wir suchten nach der Ermächtigungsgrundlage und kamen auf § 15 I VersG zu sprechen. Der Prüfer wollte kurz als Stichwort 125a GG hören. Die formelle Rechtmäßigkeit prüften wir sehr kurz. Dann unterhielten wir uns bzgl. der Schwangeren, die zu der Beratungsstelle kamen und sich der Versammlung auf der anderen Straßenseite ausgesetzt sehen würden über das APR aus Art 2 I i.v.m. 1 I GG. Beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht wollte er unabhängig vom Fall Fallgruppen und Entscheidungen hören sowie die drei Intensitätsstufen. Zudem prüften wir Art 8 GG. dort wollte er die Definition einer Versammlung hören. Am Ende sprachen wir über das Ermessen der Behörde und überlegten uns für jede Seite Argumente.