Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom Dezember 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Dezember 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,5
Aktenvortrag 10 9 7 13 6
Zivilrecht 9 10 6 12 11
Strafrecht 10 12 5 9 10
Öffentliches Recht 11 11 6 11 13
Endpunkte 7,83 7,8 5,2 8,5 7,9
Endnote 9,08 8,7 5,3 8,5 8,6

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Bezirksverordnetenversammlung, Fortsetzungsfeststellungsklage

Paragraphen: §113 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte einen Fall, der an einer aktuellen Entscheidung angelehnt war:
In Bezirksverordneten-Versammlung in Charlottenburg-Willmersdorf findet eine Debatte über die Öffnung der Weihnachtsmärkte in der Corona-Krise statt. Im Rahmen der Diskussion will einer der Verordneten sich zu Wort melden und holt eine Gasmaske heraus, die er sich aufsetzt. Als er seinen Redebeitrag beginnen will, fordert ihn der Vorsteher auf, die Maske abzunehmen. Der Verordnete ignoriert dies und will seinen Redebeitrag nun beginnen. Daraufhin droht der Vorsteher an, den Verordneten des Salles zu verweisen. Der Verordnete setzt wiederum zu seiner Rede an. Der Vorsteher schaltet dann das Mikrofon aus und bittet die Saalkräfte, den Verordneten aus dem Saal zu entfernen.
Gefragt war, wie der Verordnete (V) gerichtlich vorgehen kann.
Der Prüfer hat den ersten Prüfling aufgefordert, zu erläutern, welches Verfahren für den vorliegenden Fall gelten müsste. Nachdem die angesprochene Kandidatin zunächst über ein Organstreitverfahren bzw. einen Bund-Länder-Streit nachgedacht hatte, hat der Prüfer das Wort abgegeben. Als nächstes wurde eine Verfassungsbeschwerde erörtert. An dieser Stelle fragte der Prüfer zum Thema Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität. Schließlich wurde dann deutlich, dass der V den Verwaltungsgerichtsweg beschreiten muss. Es folgte eine recht ausführliche Prüfung der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Zunächst ging es im Rahmen der Rechtswegeröffnung darum, ob der Streit öffentlich-rechtlicher Art ist. Hier wurde zum einen erörtert, dass der Vorsteher von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht haben könnte, sodass auf den Sachzusammenhang abzustellen wäre. Der Prüfer wollte aber auf die Polizeigewalt des Vorstehers hinaus und erklärte, dass es eine entsprechende Ermächtigungsnorm im BeZVG gäbe. Im Rahmen der statthaften Klageart wurden dann Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage anhand der Erledigung des Verwaltungsaktes, d.h. des Ausschlusses von der Sitzung, abgegrenzt. Die Voraussetzungen für die Analogie zu § 113 I 4 VwGO wurden nur oberflächlich besprochen. Dann ließ.
Der Prüfer sich noch die Fallgruppen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nennen. Zum Schluss wurde zur Begründetheit kurz erörtert, ob der Einsatz der Polizeigewalt rechtmäßig war, was eine Gefährdung des Ansehens der Bezirksverordnetenversammlung voraussetzt. Hier waren nur einige Argumente anzubringen, auf das Ergebnis kam es nicht an.