Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im März 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 6,00 |
Aktenvortrag | 7,00 |
Zivilrecht | 8,00 |
Strafrecht | 7,00 |
Öffentliches Recht | 11,00 |
Endpunkte | 8,25 |
Endnote | 6,76 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht
Paragraphen: §82 LBO, §60 LBO, §64 LBO, §34 BauGB, §3 BauNVO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn der Prüfung teilte der Prüfer einen Fall aus, bei dem es darum ging, dass ein Mitarbeiter der unteren Bauaufsicht, der im unbeplanten Innenbereich im faktischen Planbereich eines reinen Wohngebietes wohnt, sich an Vorgängen in seiner Nachbarschaft stört. Die Mieterin des Nachbarhauses veranstaltet Yoga-Kurse, die gut besucht sind und demnach dazu führten, dass Belastungen für die Nachbarschaft in Form von Autoverkehr und Parkplatzmangel entstanden.
Wir näherten uns dem Fall, indem mit Hilfe der Fragestellung vom Prüfer zunächst untersucht wurde, welche bauaufsichtlichen Maßnahmen die saarländische LBO kennt (§§ 80 ff.) und was die jeweiligen Voraussetzung sind, Hierbei durfte natürlich auch der „Klassiker“ fehlen, ob für eine Nutzungsuntersagung formelle Illegalität genügt, oder ob hier auch materielle Illegalität erforderlich ist. Im Saarland ist ersteres der Fall.
Im Rahmen der formellen Illegalität wurden sodann Genehmigungsbedürftigkeit und
Genehmigungsfähigkeit geprüft (§§ 60 ff. LBO und §§ 30 ff. BauGB). Der Prüfer nutzte diese Prüfung zwar stets, um auch „im Umfeld“ des Falles nachzuhaken und die ein oder andere Frage zu stellen, die ein wenig vom Fall abwich, man wusste jedoch stets, an welchem Punkt sich die Prüfung befand und worauf er hinauswollte.
Nachdem wir neben der Genehmigungsbedürftigkeit ausführlich auf das vereinfachte
Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO) eingegangen waren, widmeten wir uns dem Bauplanungsrecht, wobei vorliegend § 34 LBO und § 3 BauNVO für die frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entscheidend waren. Ferner wurde diskutiert, ob im Beruf einer Yoga-Lehrerin ein „freier Beruf“ i.S.d. § 13 BauNVO zu sehen sein könnte. Der Prüfer ließ uns abstimmen und unsere jeweilige Meinung begründen, beurteilte alle Argumente als sehr brauchbar und plausibel, und teilte uns dann mit, dass die Rechtsprechung wohl dazu tendiert, einen freien Beruf im vorliegenden Fall zu bejahen und der Yoga-Lehrerin die Privilegierung des § 13 BauNVO einzuräumen.
Am Ende stellte er noch einige Fragen an die Kandidaten, die öffentliches Recht als Schwerpunkt angegeben hatten, wobei man ihm anmerkte, dass es ihm darum ging, den Prüflingen die Chance zu geben, noch Punkte zu sammeln. Die Fragen beschäftigten sich insb. mit der Befangenheit des Mitarbeiters im Fall und den hierfür anwendbaren §§ 20, 21 SVwVfG sowie mit der Systematik der §§ 30 ff. BauGB.
Dann endete die gut durchdachte und freundliche Prüfung.
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