Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7,42 7,28 7,28 6,2 7
Aktenvortrag 14 7 13 10 9
Zivilrecht 11 11 14 12 13
Strafrecht 12 12 14 12 14
Öffentliches Recht 12 11 14 11 14
Endpunkte 9,29 8,21 9,6 8,05 8,76
Endnote 9,29 8,21 9,6 8,05 8,76

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Nebenbestimmungen

Paragraphen:  §36 BVwVfG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann das Prüfungsgespräch mit dem Thema der Nebenbestimmungen: Wo sind diese geregelt? § 36 VwVfG. Welche Arten gibt es? Bedingungen und Auflagen. Wie können sie voneinander abgegrenzt werden? „Die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht, die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht.“
Die Auflage kann außerdem selbständig vollstreckt werden und berührt die Wirksamkeit des HauptVA nicht. Eine Bedingung sorgt jedoch dafür, dass der Haupt-VA entweder erst mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses wirksam wird oder dass seine Wirksamkeit endet.
Es wurde weiter gefragt, ob Nebenbestimmungen isoliert anfechtbar sind, wo wir die verschiedenen vertretenen Ansichten nannten: keine isolierte Anfechtbarkeit, Anfechtbarkeit abhängig davon, ob es sich um selbständige oder unselbständige Nebenbestimmungen handelt, Anfechtbarkeit abhängig davon, ob der Haupt-VA eine gebundene Entscheidung ist oder nicht, sowie die herrschende Meinung, dass Nebenbestimmungen immer isoliert anfechtbar sind wegen des Wortlauts von § 113 I 1 VwGO.
Die „modifizierende Auflage“ wurde ebenfalls kurz angesprochen, ob diese überhaupt eine Auflage ist (nein, sondern ein neuer VA wegen anderem Regelungsinhalt).
Wir besprachen auf das Ermessen. Kann die Behörde Ermessenserwägungen nachschieben? Es wurde nach dem Unterschied materiellen und formellen Nachschiebens gefragt: materiell ist es, wenn die Behörde die maßgeblichen Ermessenserwägungen beim Erlass des VAs noch nicht angestellt hatte, sie also keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben konnten; formell ist das Nachschieben hingegen, wenn die Behörde die Belange zwar bedacht hatte, sie aber in der Begründung nicht angesprochen hatte.
Dann teilte der Prüfer einen Fall aus, den er uns auch vorlas:
X wohnt in Berlin und ist BVB-Fan. Beim Hinspiel zwischen Dortmund und Hertha war es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen, woraufhin ein Publikumsausschluss der Dortmund-Anhänger für das Rückspiel durch den DFB erlassen wurde. Aufgrund dessen und weil die Berliner Behörden für das Rückspiel erneut gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Fans der beiden Teams befürchten, wird eine Ordnungsverfügung erlassen, die einen Tag vor dem Spiel in der Berliner Morgenpost veröffentlicht wird. Laut dieser Verfügung dürfen als BVB-Fans erkennbare Personen einen bestimmten Bereich um das Stadion sowie bei Fans beliebte Gegenden nicht betreten in einem Zeitraum vor, während und nach dem Spiel. Die sofortige Vollziehbarkeit wird angeordnet.
X will das Spiel in seiner Stammkneipe ansehen, die im betroffenen Bereich liegt. Wie kann X sich wehren?
Durch Eilrechtsschutz nach § 80 V VwGO?
Bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs fragte der Prüfer auch nach auf- und abdrängenden Sonderzuweisungen. Beim § 23 EGGVG wurden Justiz-VA angesprochen und wonach die Abgrenzung zwischen repressivem und präventivem Handeln vorzunehmen ist (dem Schwerpunkt der Maßnahme).
Die Rechtsnatur der Verfügung beschäftigte uns länger, wir qualifizierten sie als Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG. Die Bekanntgabe war dabei ein Problem, da sie sich hier anders als beim normalen VA darstellt – siehe § 41 III, IV VwVfG.
Wir besprachen auch, ob ein Vorverfahren durchgeführt werden muss im Rahmen des Eilrechtsschutzes und ob ein Aussetzungsantrag gestellt werden muss (wegen § 80 VI VwGO).
Für die Begründetheit bildeten wir zunächst den Obersatz „Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtswidrig ist oder wenn das Aussetzungsinteresse des X das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache.“
Die formelle Rechtmäßigkeit erfordert eine Begründung, die nicht nur formelhaft sein darf, sondern auf die konkreten Umstände des Falls eingehen muss. Es müssen Tatsachen genannt werden, nicht nur rechtliche Voraussetzungen.
Die materielle Rechtmäßigkeit begannen wir mit der Prüfung der Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist wegen des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 III GG nötig. Versammlungsrecht schlossen wir aus, da es sich beim gemeinsamen Anschauen eines Fußballspiels nicht um eine Versammlung nach der engen Definition handelt. Danach sprachen wir sowohl § 17 ASOG als auch das Aufenthaltsverbot gem. § 29 II ASOG an, das Verhältnis von Generalklausel und Standardmaßnahmen und die Subsidiarität des Tätigwerdens der Polizei gegenüber den Ordnungsbehörden.
Zur weiteren materiellen Prüfung kamen wir nicht, da die Zeit abgelaufen war. Geprüft wurden hauptsächlich Dinge, die Standard sind oder aus den vorigen Protokollen bekannt waren. Dieser Prüfer ist ein toller Prüfer, also keine Angst!

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