Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
4,71 |
Endnote |
6,47 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Bevor wir den Fall umdrehen durften, hat ME typische Fragen aus ihrem ZPO Katalog gestellt. Vor allen die Zuständigkeiten mit den jeweiligen Besetzungen des Gerichts wurde gefragt.
Paragraphen: §833 BGB, §249 BGB, §251 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin hat uns am Anfang der Prüfung direkt den Fall ausgeteilt, den wir aber noch nicht umdrehen durften. Sie stellte als Einstieg fragen aus der ZPO, vor allem zum Instanzenzug. Außerdem fragte Sie noch, wo das „OLG“ in Berlin sitzt – Elßholstraße am Kleistpark, heißt in Berlin eigentlich Kammergericht. Jeder Prüfling hat ca. 1 – 2 Fragen zu der ZPO bekommen. Danach sollten wir den Fall umdrehen. Es gab drei Absätze, wobei sie aber direkt sagte, dass wir den dritten Absatz ignorieren sollten. Die Lesezeit war an sich angemessen, jedoch war der Fall für uns alle leider sehr unübersichtlich, da es mehrere Personen gab. Der Fall war aus den Protokollen nicht bekannt. Es ging um eine Frau W, die Lebensgefährtin des T war. W hatte ein Testament geschrieben, welches nicht mit ihrem vollen Namen unterschrieben war und dessen Briefkopf maschinenschriftlich war und nicht handschriftlich. W und T gingen in einer Wohngegend zusammen spazieren. Dabei gingen sie an dem Grundstück von G1 vorbei, auf dem sich ein Wachhund im Garten befand. Auf der anderen Straßenseite ging eine Passantin G2 mit ihrem Hund spazieren. Der Hund auf dem Grundstück G1 witterte den Hund der G2 und springt an dem Zaun des Grundstücks G1 hoch. Die W erschreckt sich durch das Hochspringen und Bellen und stürzt. Dabei zieht sie sich mehrere Verletzungen zu und muss ins Krankenhaus. Im Krankenhaus infiziert sie sich mit einem Krankenhauskeim, aufgrund dessen es zu Komplikationen kommt und stirbt. Die Prüferin startete die Prüfung damit, was ihrer Lieblingsfrage ist. – „Wer will was von wem woraus“ T könnte einen Anspruch gegen G1 aus § 833 BGB haben. Als nächstes fragte sie, woraus der T einen Anspruch haben könnte – aus übergegangenem Recht. Wir sollten dann prüfen, ob das Recht wirksam übergegangen war und daher zunächst die Wirksamkeit des Testaments prüfen, insbesondere die Formvorschriften gem. § 2247 BGB. Außerdem wollte sie wissen, welche Funktion das Schriftformerfordernis hat und wo es ein solches noch im BGB geben würde. Hier haben wir uns schon recht lange aufgehalten, da wir oft nicht genau wussten, worauf die Prüferin genau hinauswollte. Hier wollte sie schon oft die richtigen und genauen Wörter aus ihrer Vorstellung hören und ließ nicht so richtig locker. Sie gab uns aber hier schon Hilfestellungen. Außerdem kam es im Ergebnis nicht auf die Wirksamkeit an, da der T einen Erbschein besaß – § 2365 BGB. Die eigentliche Prüfung lief sehr chaotisch. Es wurden immer wieder Punkte besprochen, die von der Reihenfolge eigentlich erst später kamen und wenn dann weitergegeben wurde, wollte sie wieder etwas zum Prüfungspunkt davor wissen, sodass wir irgendwann alle einfach nur noch verwirrt waren. Hier wurde die Prüfung dann auch sehr schleppend. Sie war an dem Tag aber auch die letzte Prüferin, vielleicht lag es auch daran, dass die Konzentration fehlte. Hier hat sie uns aber nicht sehr unterstützend durch die Prüfung geleitet, sondern eher schwimmen lassen, was wir im Nachhinein alle sehr schade fanden. Betroffenes Rechtsgut war die Gesundheit der W, da sie wegen des Hundes hingefallen ist. Dann wollte sie noch genau die haftungsbegründende Kausalität mit Äquivalenz, Adäquanz und Schutzzweck der Norm wissen. Hier ging es insbesondere darum, ob ein Kunstfehler die Kausalität unterbricht oder nicht. Dann sollte das Tier eingeordnet werden (Nutztier oder Luxustier), hier wollte sie auch die Definitionen, wie aus anderen Protokollen schon bekannt, deswegen verweise ich hier auf diese. Dann sollten wir was zum Schaden sagen, obwohl wir den Absatz eigentlich ignorieren sollten, sodass wir den Absatz dann noch versucht haben zu überfliegen, da die Zeit schon fast vorbei war. Wir haben dann festgestellt, dass die Berechnung des Schadens sich nicht nach § 249 BGB richtet, sondern das Schmerzensgeld gem. § 253 II BGB nach Billigkeitserwägungen ermittelt wird. Tipps: In den Protokollen gibt es einen ZPO – Fragenkatalog, den würde ich auf jeden fall anschauen. Nach durchgehen der Hälfte der Protokolle, wird einem gut klar, was sie gerne prüft. Darauf würde ich mich in Vorbereiten und sicher in ihren Lieblingsthemen sein.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom März 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.