Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 8,85 4,7 9,3 5
Aktenvortrag 9 11 6 6
Zivilrecht 12 10 6 6
Strafrecht 11 9 7 8
Öffentliches Recht 14 12 8 7
Endpunkte 11,5 10 6 6
Endnote 9,72 9,8 5,00 5,80

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Staatsorganisationsrecht I und I

Paragraphen:  §93 GG, §5 GG, §2 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Als Einstieg fragte der Prüfer, ob ein EU-Land aus der EU austreten kann. Das ergibt sich aus Art. 50 EUV. Er meint jedoch, dass er dies nicht in die Bewertung einfließen lassen wird und wie ich später erfuhr war das eine Frage in einer Prüfung mit EuropaR Vortrag wenige Tage vorher. Also keine Panik!

Er teilte die weitere Prüfung in zwei Teile und kündigte bereits an, dass er heute die Prüfung durch das Staatsorganisationsrecht leiten und dabei zwischen Staatsorga I und II trennten wird.

Wir starteten mit dem Fall „Böhmermann“. Hier wollte der Prüfer im wesentlich wissen welche Grundrechte betroffen sind und die gängigen Definitionen dazu. Es war also die Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Thema in der Prüfung. Neben den Definitionen hat er auch die Frage nach Schranken und Schranken-Schranken gestellt. Empfehlenswert ist es auch die Leitentscheidungen des BVerfG einmal gehört zu haben. Er fragte explizit bei uns nach der „Leserbrief“-Entscheidung.

Im zweiten Teil schilderte er einen kurzen Fall. Dabei ging es darum, dass Art. 38 GG dahingehend geändert werden sollte, dass Wahlberechtigt nur noch ist, wer das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da eine Umfrage ergeben habe, dass durch eine geringe Wahlbeteiligung junger Wähler keine ausreichende Repräsentation mehr gewährleistet ist. Geprüft wurde dann die abstrakte Normenkontrolle. In Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit war auf die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG einzugehen.

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