Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen vom November 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer prüfte – für mich aufgrund nicht wirklicher Taufrische etwas verwunderlich – die Abgasskandalproblematik von VW.
Zunächst wurde die Frage gestellt, welche Ansprüche denn nun gegen den Hersteller und Verbraucher bestünden.
Es wurde primär der Nachlieferungsanspruch nach § 439 genannt. Daneben die arglistige Täuschung nach § 123. Zu deliktischen Ansprüchen kamen wir nicht.
Es sollte herausgearbeitet werden, in welcher Konstellation der Käufer zu den einzelnen Akteuren steht.
Anschließend ging es in die Prüfung des Sachmangels. Es sollten die Punkte Vorliegen Kaufvertrag, Mangel und Gefahrenübergang genannt werden.
Wir gingen auf den Sachmangelbegriff und den Mangel aufgrund von Werbeaussagen nach § 434 I 3 ein.
Dann wurde gefragt, was denn gegen den Nacherfüllungsanspruch spräche. Die Antwort war die Einrede der relativen Unmöglichkeit nach § 439 II.
Weiter wurde gefragt, wann der Verkäufer sich darauf berufen könnte. Die sei nach der Rechtsprechung des BGH der Fall, wenn die eine Nacherfüllung 5 % teurer wäre.
Damit endete der materielle Teil. Es folgten zwei kleine prozessuale Fragen. Bei dem einen Fall ging es um eine Klage der Telekom in Höhe von 395 EUR. Ohne ein Schreiben vom Gericht bekommen zu haben, erging ein Urteil. Die Frage war nun, wie das ginge. Hierzu sollte man sich den § 495a ZPO anschauen.
Danach gab es abstrakt Fragen zu Prozessmaximen. Warum ist der Mündlichkeitsgrundsatz wichtig? Was ist mit dem Gebot der Öffentlichkeit? Hierzu wurde übrigens eine Frage hinsichtlich des neu gefassten § 169 S. 2 GVG gestellt. Welcher Prozess mit dem Thema Öffentlichkeit in Verbindung zu bringen war. Natürlich der NSU-Prozess.
Die Prüfung endete mit einem kleinen Fall, der es (zumindest für mich) in sich hatte. Er ging über drei Sätze.
Der B besitzt eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegenüber K. Die Forderung entstand im Jahre 2004. Am 12. Dezember 2007 klagt B gegen K. B zediert im nachfolgenden die Forderung an Z. Z nimmt die Klage im Jahre 2009 zurück.
Z klagt nun erneut. K beruft sich auf Verjährung. Hat er damit Erfolg?
Am Ende wollte der Prüfer noch von jedem Prüfung wissen, ob eine Hemmung eingesetzt hat. Da ich der letzte im Bunde war, konnte ich mich glücklicherweise den (souveränen) Vorrednern anschließen. Dies war wohl ohne Punkteabzug möglich.