Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein vom Juni 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin stellte zunächst einen Fall.
Ehepaar L wollte einen Urlaub buchen. Dazu gingen sie zu Frau B, die für TUI auf Provisionsbasis arbeitet. Ehepaar L schilderte ihr ihre Vorstellungen übern ihren Urlaub. Sie wollten in ein ruhiges Hotel in dem sie entspannen können. Frau B empfahl ein Hotel und sicherte zu, dass sie selbst schon oft dort Urlaub gemacht hat und es den Vorstellungen des Ehepaares entspricht.
Angekommen im gebuchten Hotel stellen die Eheleute L fest, dass das Hotel ein Partyhotel mit überwiegend Jugendlichen Gästen war. Das Hotelzimmer an sich war ok, allerdings war der gesamte Außenbereich mit Toilettenpapier umwickelt und dreckig. L beschwerte sich beim Reiseveranstalter TUI. Dieser bot dem Ehepaar an, wahlweise in zwei andere Hotels unterzukommen. Diese waren allerdings nicht adäquat. Das Ehepaar bucht nach zwei Tagen einen Rückflug für 200€. Fraglich war, was das Ehepaar für Ansprühe geltend machen kann.
Zunächst begannen wir die Prüfung damit festzustellen, dass das Ehepaar sowohl gegen TUI als auch gegen Frau B Ansprüche haben könnte und diese getrennt geprüft werden müssen. Wir hielten fest, dass es sich um einen reisevertrag handelt. Ein Reisevertrag besteht aus mindestens zwei Elementen. Hier war es der Flug und die Unterkunft im Hotel.
Zunächst fingen wir mit der Minderung und dem Schadensersatz an. Wir blieben etwas länger beim Mangel. Schließlich stellten wir fest, dass der Mangel in der Beschaffenheit des Hotels liegt. Das Ehepaar hatte eine Vereinbarung getroffen, dass das Hotel „ruhig“ ist. Die Prüferin fragte, ob es dasselbe wäre, wenn man ein ruhiges Hotel bucht oder ein Hotel in einer ruhigen Lage. Dieses Problem hatte sie grade selbst verhandelt. Wir sagten einmal unsere Meinung, gingen dann aber nicht weiter darauf ein.
Letztendlich bestätigten wir die Minderung und auch den Schadensersatz. Dabei gingen wir auch auf den immateriellen Schaden gemäß § 253 BGB ein. Wir stellten klar, dass für einen solchen Schaden eine spezielle Regelung im Gesetz stehen muss. Für vertane Reisezeit findet sich eine solche Regelung im Reisevertragsrecht.
Dann prüften wir die Ansprüche gegen Frau B. Die cic wurde erwähnt, aber wegen undurchsichtigen Sachverhaltes nicht weiter behandelt. Dann prüften wir den Schadenersatz nach § 280 f. BGB. Bei § 282 stellten wir fest, dass es keine Fristsetzung gab. Außerdem war die Pflichtverletzung die schlechte Beratung der Frau B und diese kann nicht wiederholt werden für den Urlaub. Wir bejahten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB. Dann fragte die Prüferin noch einiges Prozessuales.