Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann mit einem Fall zu den Beleidigungsdelikten. T ist Fan des Fußballclubs TB und besucht ein Spiel des TB gegen eine andere Mannschaft, dessen Anhänger der O ist. Zwischen den Fans der jeweiligen Mannschaften herrscht eine ausgeprägte Rivalität. O hat am Spieltag einen Fanschal um den Hals, auf dem „Scheiß TB“ steht, welchen er T direkt vor die Nase hält. Inwiefern kann O sich sowohl gegenüber dem Fußballverein TB, als auch gegenüber T strafbar gemacht haben.
Zunächst sollte auf die Systematik der Beleidigungsdelikte eingegangen werden, anschließend besprachen wir die Frage inwiefern der Fußballverein und T im Rahmen des § 185 StGB beleidigungsfähig sind. Hierbei war u.a. auf den Begriff des Beleidigungsträgers als Personengesamtheit einzugehen.
Der Prüfer fragte, welches Rechtsgut bei § 185 StGB geschützt wird und wollte die Definitionen zu Tatsachen und Werturteilen hören.
Des Weiteren stellte er einen aktuellen Fall des BGH dar, bei dem ebenfalls ein Fußballfan während eines Fußballspiels, bei dem ein hohes Polizeiaufgebot herrscht, ein T-Shirt mit dem Aufdruck „ACAB“ trägt. Hier war wiederholt herauszuarbeiten, inwiefern sich der Fan durch diese Handlung gegenüber der Polizei gem. § 185 StGB strafbar gemacht haben könnte. Insofern war im Rahmen der „Kundgabe der Missachtung“ auf den Begriff der Kollektivbezeichnung einzugehen, dieser zu definieren und hinsichtlich der Polizei zu subsumieren.
Der Prüfer wandelte den obigen Ausgangsfall weiter dergestalt ab, dass T, der als äußerst aggressiver und gewaltbereiter Fußballfan bekannt ist, den O zur Herausgabe des Schals aufforderte. Aus Angst vor Schlägen gibt O T den Schal. Hier wollte Der Prüfer zunächst die in Betracht kommenden Delikte hören und anschließend begannen wir mit der Prüfung der Strafbarkeit wegen Raubes. Im Rahmen der Wegnahme kamen wir dann zu dem Standardstreit der Abgrenzung von Raub und räuberische Erpressung, wo die einzelnen Meinungen und die jeweiligen Argumente dargestellt werden sollte.
Man hatte dabei stets den Eindruck, dass der Prüfer die Lösung des Falles gar nicht so wichtig war, er wollte vielmehr einzelne Probleme zu den Delikten dargestellt sehen.
Sodann kamen, unabhängig von den obigen Fällen, einzelne Nachfragen zu der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme und der mittelbaren Täterschaft. Neben den typischen Defiziten bei einer Strafbarkeit des Vordermanns wollte der Prüfer noch den Begriff des „Täters hinter dem Täter“ hören.
Anschließend kamen wir noch auf das Problem der Sittenwidrigkeit der Körperverletzung gem. § 228 StGB bei Schlägereien und den § 231 StGB zu sprechen. Hierbei war darzustellen, dass eine Verabredung zur Schlägerei, trotz genauer Festlegung der Regeln, aufgrund des erhöhten Eskalationsrisikos gegen die guten Sitten verstoßen kann.
Hinsichtlich des Strafprozessrechts wollte der Prüfer lediglich wissen, welche Probleme sich im Rahmen der auch relativ aktuellen BGH Entscheidung bezüglich der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation eines verdeckten Ermittlers ergeben können.
Abschließend würde ich sagen, dass es sich bei der Prüfer am meisten lohnt aktuelle und wichtige BGH-Entscheidungen zu können. Ferner prüft der Prüfer eigentlich nur Standardstreitstände (beispielsweise Abgrenzung Raub/Räuberische Erpressung).
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