Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Berlin vom September 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

5,88

Endnote

8,1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Ausschließlich StPO -Verfahrensrecht hoch und runter!

Paragraphen: §77 StGB, §312 StPO, §333 StPO, §407 StPO, §410 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer war unser Vorsitzender und mit seinem Rechtsgebiet – Strafrecht – als letzter Prüfer an der Reihe (anscheinend ist das bei ihm so üblich). Zunächst gab er einen sehr kurzen Sachverhalt wieder: T öffnete die Wohnungstür seiner Ex-Freundin mit einem Schlüssel und nahm ihren Hund im Wert von 1.000€ an sich. Der Fall war jedoch absolut irrelevant für die folgenden Prüfungsfragen und diente nur dem „Eintritt“ in die StPO. Wir sollten kurz Hausfriedensbruch § 123 StGB und irgendeinen Diebstahl § 242 StGB als mögliche Delikte nennen, aber er wollte nur auf die Antragsarten hinaus (StGB wurde nicht geprüft). Er fragte nach den Unterschieden (relativ/absolut/Offizialdelikte) und ging dann direkt in die StPO. In der Strafprozessordnung sind wir die folgenden 50 Minuten auch geblieben (wir waren 5 Prüflinge). Ich kann mich nicht an die Reihenfolge der Fragen erinnern. Für mein Gefühl folgte es auch keiner Logik. Es war ein absolutes kurze Frage – kurze Antwort – Abfragen (und dabei sollte man immer die dazugehörige Norm zitieren). Dabei wurde ein Prüfling kurz befragt und dann kam auch schon der nächste dran. Ich hatte mir zwar kurz vor der Mündlichen die StPO angeschaut, aber hatte nur Halbwissen und hatte mir nur die in den bereits existenten Protokollen genannten Normen angeschaut. Das hat nicht wirklich gereicht. Ich empfehle UNBEDINGT STPO intensiver zu lernen und evtl. ein Skript durchzuarbeiten. Im Rahmen der StPO-Fragen sind wir auch etwas in die StGB gegangen, aber „nur“ in den Allgemeinen Teil (3ter und 4ter Abschnitt). Prüfungsthemen: Antragsarten, Strafbefehl, Staatsanwaltschaft, Strafbefehlsverfahren, Freispruch, Instanzenzug, Ablauf des Strafverfahrens (Klageerhebung durch Staatsanwaltschaft), mögliche Rechtsmittel (Berufung §§ 312 ff StPO sowie Revision §§ 333 ff StPO). Er fragte, was nötig sei könnte, damit die Staatsanwaltschaft tätig wird > Strafantrag §§ 77 – 77 e StGB. Auch fragte er, was die Staatsanwaltschaft unternehmen könnte, wenn kein Strafantrag gestellt wurde und wie lange man Zeit habe, um einen Antrag zu stellen (nach § 77b StGB drei Monate). Auch fragte er mich recht viel zum Thema Strafvollzugsanstalt (z.B. wer ist hier zuständig= StA). Abschließend fragte er, was statt eines Urteils auch ergehen könnte. Er wollte auf den Strafbefehl heraus ( §§ 407 ff StPO). Schließlich wollte er noch wissen, ob es möglicherweise eine Frist gäbe, die für den Strafbefehl wichtig sein könnte (§ 410 StPO: innerhalb von Wochen nach Zustellung muss der Widerspruch eingelegt werden, sonst wird er Strafbefehl rechtskräftig). Weitere Themen: Sachl. Zuständigkeit: über § 1 StPO gelangt man ins GVG; Strafrichter; Schöffengericht; große Strafkammer; welches Gericht ist wann zuständig? ; welche Beweismittel gibt es? (etwas näher ist er auf die Zeugen eingegangen z.B. ZVR nach § 52 StPO). Aber auch unbekannte Normen, die abgefragt wurden, konnte man durch seine Hinweise finden. In diesen Fällen konnte man seine Fragen beantworten, indem man die Normen vor oder nach der gefundenen Norm überflogen ist. Schaut auf die gesetzlichen Überschriften – vieles steht da direkt. Generell muss man sagen, dass seine Fragen nicht wirklich schwer waren, aber man muss einen Überblick über StPO haben.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Sepzember 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Leave a Reply