Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 8,85 | 4,7 | 9,3 | 5 |
Aktenvortrag | 9 | 11 | 6 | 6 |
Zivilrecht | 12 | 10 | 6 | 6 |
Strafrecht | 11 | 9 | 7 | 8 |
Öffentliches Recht | 14 | 12 | 8 | 7 |
Endpunkte | 11,5 | 10 | 6 | 6 |
Endnote | 9,72 | 9,8 | 5,00 | 5,80 |
Prüfungsgespräch:
Zivilrecht wurde als zweites Fach geprüft. Die Prüfung begann mit einer kurzen Bezugnahme auf den Aktenvortrag, hier war ein Verkehrsunfall Gegenstand. Entsprechend wurde hier zunächst nach Anspruchsgrundlagen (StVG) sowie der Möglichkeit der Geltendmachung durch Erben des Unfallopfers gefragt. Etwas anspruchsvoller war die Frage, ob das Zivilgericht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden sei (bedingt), und wie diese Feststellungen in den Zivilprozess eingeführt werden können (Urkundsbeweis). Hiernach wurde gut verständlich und langsam der Prüfungsfall geschildert: Der Anspruchsteller (Der Prüfer schilderte den Sachverhalt so, dass sich die Prüflinge vorstellen sollten, er sei ihnen selbst wiederfahren) bestellt im Internet bei einer Fluggesellschaft zwei Tickets, wobei er bei einem Ticket online seinen Namen eingibt, bei dem anderen „noch unbekannt“. Die Fluggesellschaft schickt eine Bestätigungsmail, stellt sich dann aber natürlich quer, und nimmt an, das Ticket sei auf eine Person mit dem Namen „Noch Unbekannt“ gebucht.
Der Fall wurde während der Prüfung mehrfach abgewandelt, so war man zunächst allein geflogen und wollte nun das Geld zurück, dann war man noch nicht geflogen, sondern wollte sich vom Vertrag lösen.
Letztlich scheint es wenig sinnvoll hier alle Fragen und Antworten wiederzugeben, da der Prüfer absolut nicht protokollfest ist, und der Fall fast mit Sicherheit nicht mehr dran kommen wird. Allgemein zur Prüfung und zur Vorbereitung kann aber Folgendes festgestellt werden: es wird zum einen Basiswissen des Prozessrechts abgeprüft (Gerichtsstand, sachliche Zuständigkeit). Zum anderen wird offensichtlich ganz regelmäßig BGB AT und Schuldrecht AT geprüft.
Dies bedeutete bei uns: Auslegung von Willenserklärungen (umfangreich!); Vertragsschluss im Internet (§312i); dabei genaues Herausarbeiten von Angebot und Annahme, Abgrenzung zur invitatio ad offerendum, erneut Auslegung (nach Treu und Glauben); Leistungsbestimmungen (§ 315 !); Einordnung des Vertrages unter die Vertragstypen des BGB (kein Reise-, sondern Werkvertrag!); Grundlagen des Widerrufsrechtes (Achtung: Bereichsausnahme für Beförderungsverträge nach § 312); Grundlagen des Rücktrittsrechtes.
Es kam insgesamt wenig auf Brillanz an, vielmehr sollte umfangreiches Grundlagenverständnis gezeigt werden. Dabei waren kurze, prägnante Antworten wichtig!
Es scheint bei diesem Prüfer insgesamt nicht sinnvoll, die Protokolle durch zu büffeln. Besser ist es, sich noch einmal mit den lange verschmähten Unterlagen zu den BGB-Basics auseinanderzusetzen. Dabei kann man Punkten, wenn man weniger bekannte Normen wie § 312i, die in der Praxis eine Rolle spielen, kennt. Es kommt auf Systemverständnis und sauberes Arbeiten.
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