Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Brandenburg vom September 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

9,85

 

Kandidat 1 2
Vorpunkte 49
Aktenvortrag 16 5
Zivilrecht 14 14
Strafrecht 12 14
Öffentliches Recht 16 13
Endpunkte 91
Endnote

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Es ging um einen eher komplexen Fall einer nichtehelichen Gemeinschaft, welche auseinander fällt und nun ein durch beide Partner finanziertes Haus sowie ein Kredit rückabgewickelt werden soll.

Paragraphen:  §705 BGB, §313 BGB, §516 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

K (Frau) und B (Mann) lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. K kaufte ein Haus und erwarb dieses als Alleineigentümerin. B konnte dies aufgrund seiner schlechten Stellung bei der Schufa nicht.

Irgendwann trennten sich die beiden (an die genauen Daten kann ich mich leider nicht mehr erinnern, dafür war der Fall zu verworren).

B verlangte Ausgleichzahlungen von K, da er sie bei der Tilgung und/oder bei der Zinstilgung unterstützt hatte.

Zunächst wollte Frau Theising-Michel von uns wissen, warum eherechtliche AGL nicht in Frage kämen. Der Gesetzgeber hat keine für die nichteheliche LG geregelt. Demzufolge kommt auch keine analoge Anwendung über den Zugewinnausgleich in Frage, da der Gesetzgeber dies nicht übersehen hat, sondern bewusst so geregelt hat (Wertung von Art. 6 GG – wollten die Leute diesen Schutz, hätten sie geheiratet).

Anschließend wollte sie wissen, ob Vorschriften über das Verlöbnis in Frage kämen. Auch dies ist mit dem Zweck des Verlöbnisses zu verneinen. Dies stellt gerade die Vorstufe zur Ehe dar und ist bei einer nichtehelichen LG nicht gegeben.

Als AGL nannten wir dann §§ 705 ff, 812, 313 BGB.

Vorschriften über die Gbr kamen nicht in Betracht, da kein bestimmter Zweck über die nichteheliche LG hinaus gegeben sei. Gleiches verneinten wir bei § 812 I 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion). Die ersten zwei VSS lagen vor, allerdings scheiterte es wiederum an dem Zweck.

§ 313 I, III BGB konnte man durchgehen lassen. Das tatsächliche, hypothetische und normative Element war gegeben. Die Frage der Zumutbarkeit musste diskutiert werden, wobei es lediglich auf die Argumentation ankam. Wir behandelten lediglich diesen Fall, der allerdings vom Umfang und den dazu gestellten Fragen vollkommen ausreichte, was wohl auch daran lag, dass wir bei der Fallbearbeitung etwas schleppend unterwegs waren.

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