Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Bremen vom Juni 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Gesamtnote 1. Examen

6.17

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen: Betrug, Versuch der Beteiligung

Paragraphen: §263 StGB, §30 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung im Strafrecht war für uns die letzte des Tages. Der Prüfer fing damit an uns einen Fall zu diktieren, in welchem 3 Personen mitspielen sollten. A, B und C waren in Geldnot und wollten sich mal wieder einen schönen Urlaub gönnen. A und B waren verheiratet und C die Mutter von A. Zu diesem Zweck verabredeten sie sich, dass B 11 Lebensversicherungen zugunsten von A abschließen sollte. Daraufhin wollten sie den Tod des B inszenieren, um an die Versicherungssumme aus den 11 geschlossenen Verträgen zu kommen. Zu diesem Zweck ging A zur Gemeinde G um sich eine Sterbeurkunde über den Tod des B ausstellen zu lassen. Dabei erzählte sie von dessen plötzlichen Tod aufgrund eines Schiffunglückes. Das kam der Gemeinde äußerst seltsam vor, weshalb sie die Polizei verständigte. Daraufhin flog das Ganze auf. Die Lebensversicherungen sahen in ihren AGB vor, dass eine Leistung der Lebensversicherungssumme nur dann ausgezahlt werden könne, wenn ihnen eine solche Sterbeurkunde vorgelegt würde. Daher hatten A,B und C geplant, die Urkunde, welche G ausstellen sollte, an die Versicherungen weiterzugeben um von denen jenes Geld zu erhalten. Gefragt war nach der Strafbarkeit der Beteiligten. Erst stellten wir fest, dass wir A und B zusammen prüften. Dann prüften wir den Versuchten mittäterschaftlichen Versuch. Dabei sollte ich erklären, was es im Tatentschluss neben dem Vorsatz auf die objektiven Tatbestandsirrtümer noch zu prüfen gibt. Daraufhin erklärte ich die benötigte überschießende Innentendenz als Merkmal erfolgskupierter Vermögensdelikte. Er wollte daraufhin wissen, welche es noch gäbe. Dies beantwortete ich mit Diebstahl und Urkundenfälschung. Mit jenen Ausführungen schien er sehr zufrieden zu sein. Es scheiterte dann jedoch am unmittelbaren Ansetzen aufgrund der Zwischenaktstheorie. Vorher waren noch alle anderen Theorien dazu zu benennen und erklären durch die einzelnen Prüflinge. Dann fragte er, was man noch prüfen konnte. Ich schlug die mittelbare Falschbeurkundung vor. Dies wurde nicht als falsch abgetan, allerdings wurde auch nicht weiter darauf eingegangen. Stattdessen wollte er hören, dass es neben dem Erfüllungs- auch noch einen Eingehungsbetrug gibt und so prüften wir diesen. Die Versuchsprüfung scheiterte bereits an der Vollendung, daher prüften wir das vollendete Delikt weiter. Dazu diskutierten wir, ob durch den Vertragsschluss mit den Versicherungen bereits ein Schaden eingetreten sei. Dahingehend verwies er auf Rechtsprechung des BGH. Wir waren uns ziemlich einig, dass kein Schaden eingetreten sei und folgten somit wohl auch der Ansicht des BGH, dennoch bohrte er immer wieder ziemlich vehement nach. Hier kam es wohl auf eine gute Argumentation an. Damit beendeten wir die Prüfung des mittäterschaftlichen Betruges. Anschließend meinte er, dass der BGH dabei übersehen hatte, dass noch ein Delikt in Frage käme. Dies wäre jedoch nur ein Randdelikt. Er verwies uns auf § 263 III Nr. 2 StGB als Hilfestellung. Dennoch kamen wir nicht darauf. Es ging um den Versuch der Beteiligung.
Diesen sollte ich dann prüfen. Ich begann mit einem Obersatz, da er darauf viel Wert legte. Allerdings war mir der genaue Prüfungsaufbau nicht bekannt, daher versuchte ich die Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz zu ermitteln. Er gab mir daraufhin den sehr hilfreichen Hinweis, dass ich auf den Namen des Deliktes bezüglich des Aufbaus achten solle. Er beendete die Prüfung mit der Frage, ob wir trotz unvollständiger Prüfung des § 30 StGB denken, dass sich A,B und C strafbar gemacht hätten.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bremen vom Juni 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.