Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hamburg vom Dezember 2021

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

9,2

Gesamtnote 1. Examen

10,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Die Grundzüge des Verwaltungsrechts, Beurteilungsspielraum/Ermessen

Paragraphen: §80a VwGO, §123 VwGO, §12 GG, §3 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Zunächst hat der Prüfer Fragen zu Grundrechten und der mittelbaren Drittwirkung gestellt, weil diese Thema des Prüfungsgesprächs im Zivilrecht war. Er fragte insbesondere noch einmal nach einer sauberen Herleitung der mittelbaren Drittwirkung und auch, welche Besonderheit bei Art. 14 GG zu beachten ist, nämlich dass der Inhalt des Grundrechts durch die Gesetze ausgeformt wird. Dann ging der Prüfer zu einem Fall über. Hierzu hatte er auch einige Normen aus einem unbekannten Gesetz zu Schornsteinfegern ausgedruckt. Bei dem Fall ging es um A, der bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger werden wollte, wovon es in jedem Bezirk aber nur einen gibt. Die Gemeinde zog zur Entscheidung vor allem die Leistungen, Erfahrungen und die Nähe des Wohnortes zum Bezirk heran. A und B, welche sich beide beworben haben, hatten die gleichen Noten in der Abschlussprüfung und beide eine identische Zeit als Schornsteinfeger gearbeitet. Allerdings wohnte A nicht im Bezirk, B allerdings schon. Daher wurde B zum Bezirksschornsteinfeger. A möchte nun dagegen vorgehen. Der Prüfer fragte zunächst nach der Stellung des Bezirksschornsteinfegers, woraufhin genannt wurde, dass er Beliehener sei. Dann sprachen wir kurz über die Abgrenzung von Beliehenen, Verwaltungshelfern und Amtswaltern, sowie Beamten. Dann prüften wir die Statthafte Klageart, wo wir zu dem Ergebnis kamen, dass seinem Begehren die Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage entsprachen, welche er beide erheben musste. Wir sprachen über die notwendige Beiladung, wobei er aber nur die Norm hören wollte. In der Begründetheit sprachen wir dann vor allem über die Abgrenzung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen, wobei er auch auf Fallgruppen einging, in denen ein Beurteilungsspielraum angenommen wird. Zuletzt sprachen wir noch kurz über die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes und er fragte nach den Voraussetzungen des § 123 BGB. Dann war die Prüfung schon zu Ende. Das Prüfungsgespräch war sehr angenehm, man kann sich glücklich schätzen, wenn der Prüfer Teil des Prüfungsausschusses ist. Bald seid auch ihr durch, viel Erfolg!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Dezember 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.