Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im März 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 9,0 |
Aktenvortrag | 12 |
Zivilrecht | 11 |
Strafrecht | 11 |
Öffentliches Recht | 11 |
Endpunkte | 11,25 |
Endnote | 9,5 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer eröffnete das Prüfungsgespräch, damit dass am Vorabend erneut Beschlüsse von Bund und Ländern bezüglich der Coronapandemie gefasst wurden. Er wollte wissen, wie dieses Treffen heißt. Es handelt sich um die Ministerpräsidentenkonferenz. Weiterhin wollte er wissen wie diese rechtlich einzuordnen ist. Da zwischen Bund und Ländern die sog. vertikale Gewaltenteilung gilt kann es sich dabei nur um ein informelles Treffen handeln. Der Prüfer konnte mit dem Begriff der vertikalen Gewaltenteilung aber nichts anfangen, was sehr irritierend war. Weiter wollte er wissen warum anstatt von Gesetzen Rechtsverordnungen erlassen werden und was daran problematisch ist. Dazu ist zu sagen, dass Rechtsverordnungen flexible Regelungen ermöglichen, die schnell von der Exekutive geändert werden müssen. Problematisch ist, dass die Gewaltenteilung durch Rechtsetzung durch die Exekutive durchbrochen wird.
Er wollte dann darauf hinaus, warum formelle Gesetze bis zur Verkündung so lange brauchen. Wir gingen dann das Gesetzgebungsverfahren im Grundgesetz durch.
Weiter sprachen wir über das Infektionsschutzgesetz und dessen Ermächtigung an die Länder und das Gesundheitsministerium Rechtsverordnungen zu erlassen. Er wollte wissen wie das InfG zu klassifizieren ist und wollte hören, dass es sich um Gefahrenabwehrrecht handelt.
Am Ende der Prüfung wollte er wissen, was der Bund als letztes Mittel tun kann um die Länder „auf Linie zu bringen“. Die richtige Antwort ist der Bundeszwang, Art. 37 GG.