Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen im Februar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Februar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4 6 4 5 9
Zivilrecht 7 7 8 8 11
Strafrecht 8 8 8 9 8
Öffentliches Recht 7 9 8 9 9
Endpunkte 7 8 8 8 10
Endnote 5 6 5 5 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest 

Prüfungsthemen: Verfolgerfall,Schwerpunkt 212 und 227

Paragraphen: §212 StGB, §227 StGB, §222 StGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner,  verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns einen Fall aus, indem der A, ein bekannter aus der rechten

Szene, beschlossen hat den ihm verhassten B mit einem Baseballschläger zu schlagen. Den Tod des B nimmt er dabei billigend in Kauf. A holt zum Schlag aus trifft den B jedoch nicht. B ergreift die Flucht und der A rennt ihm hinterher mit dem Baseballschläger. Als A bemerkt dass der B zu schnell für ihn ist, bricht er seine Verfolgung ab. B denkt aber weiterhin das der A ihn verfolgt und rennt aus Panik in eine Glasscheibe. Er verblutet kurz darauf. Strafbarkeit des A?

Zunächst wollte der Prüfer die Straftatbestände hier hören. In Betracht kamen §§ 212,222,224,227 StGB. Schwerpunkt unserer Prüfung lag in der Kausalität. Auf die kamen wir immer wieder zurück. Sodass der Prüfer uns immer wieder unterbrochen hatte und wir durcheinander gerieten. Einzig problematisch für ihn war das Stichwort der unterbrechenden Kausalität. Er wollte in diesem Zusammenhang hören das der A sich eventuell selbst gefährdet hatte. Des Weiteren sind wir auf die Lehre der Adäquanz sowie auf die objektive Zurechnung eingegangen. Dann wurde der §212 StGB geprüft, welcher aufgrund der zeitlichen Unterbrechung nicht vorlag, sodass wir denn Versuch im Anschluss geprüft haben. Geprüft wurde zuletzt der § 222 StGB .Hier wollte der Prüfer die Fahrlässigkeit genau definiert haben und ob diese auch hier im Fall vorliege .Im §227 StGB wurde der Anknüpfungspunkt langatmig diskutiert. Hierbei hat ein Prüfling die Letalitätstheorie näher erläutert. Jedoch war danach die Zeit überschritten.

 

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