Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen im Juli 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Juli 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen:Werkunternehmerpfandrecht, GoA, EBV, Dinglicher Arrest

Paragraphen: §647 BGB, §916 ZPO, §985 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Reihenfolge ein, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hatte 3 Fälle dabei – wir haben zeitlich nur 2 davon geschafft und mussten uns diese selbst notieren (ich kann die Fälle hier leider nur grob schildern und nicht alle Details wiedergeben).
Im ersten Fall kam eine Mandantin zu uns als Rechtsanwalt. Ihr Ehemann hat ohne ihr Wissen einen Oldtimer (im Eigentum der Mandantin) in eine Werkstatt gebracht um dort Roststellen entfernen zu lassen.
Dabei sei allerdings das Auto teilweise verkratzt worden und zudem sei eine minderwertige Lackierung verwendet worden sein.
Die Mandantin hat darauf die Werkstatt zur sofortigen Herausgabe aufgefordert. Die Werkstatt verlangt dagegen Zahlung für die durchgeführten Arbeiten.
Wir überlegten nun ob der Anspruch der Mandantin besteht. Hier dachten wir über § 985 BGB nach und diskutierten über ein Recht zum Besitz der Werkstatt (Werkunternehmerpfandrecht aus § 647 BGB?). Hier war problematisch, dass das Auto im Eigentum der Mandantin steht und der Werkvertrag zwischen der Werkstatt und dem Ehemann der Mandantin geschlossen wurde. Hier wurde dann ein abgeleitetes Besitzrecht aus dem Familienrecht diskutiert.
Ebenfalls ging es um Ansprüche der Werkstatt gegen die Mandantin.
Hier prüften wir eine GoA. Dabei kamen wir zu dem Ergebnis, dass hier der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, da die Werkstatt einen Werkvertrag mit dem Ehemann abgeschlossen hatte und eben wegen ihrer vertraglichen Verpflichtung tätig geworden ist (Vorrang des Vertragsverhältnisses).
Danach prüften wir mögliche Zurückbehaltungsrechte der Werkstatt (§§ 273, 1000 BGB).
Hier schauten wir uns §§ 1000 i.V.m 994 BGB an und überlegten, ob die Entfernung der Roststellen notwendige Verwendungen sind, was wir ablehnten.
Ob die Arbeiten nützliche Verwendungen sein könnten war unerheblich, da im Zeitpunkt der Vorname kein EBV vorlag.
Im zweiten Fall kam wiederum ein Mandant zu uns als Rechtsanwalt. Dieser betreibt einen Handwerksbetrieb und gegen ihn wurde ein Arrestbefehl sowie ein Pfändungsbeschluss erlassen.
Der Mandant war mit seinem Betrieb als Subunternehmer für eine weitere Firma tätig und arbeitete in diesem Zusammenhang am Haus eines Ehepaares. Die Eheleute erheben Schadensersatzforderungen gegen den Mandanten und führen an, dass dieser Schulden bei mehreren Gläubigern in Höhe von 5000€ habe, was auch zutrifft.
Der Mandant gibt an, dass die fehlerhaften Arbeiten am Haus der Eheleute durch die andere Firma verursacht worden seien, welche nun allerdings insolvent ist. Er ist zudem selbst aktuell in Finanziellen Schwierigkeiten wegen mehrerer Forderungsausfälle, beabsichtigt allerdings die Schulden zu begleichen.
Die Prüferin wollte wissen, wie wir als Rechtsanwalt nun vorgehen und was wir den Mandanten noch Fragen sollten (Mandant tatsächlich verschuldet? etc.)
Als weitere Vorgehensweise nannten wir die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 924 ZPO.
Dann prüften wir mögliche vertragliche Schadensersatzansprüche und kamen zu § 634 Nr. 4 BGB. Hier wurde allerdings kein Vertrag zwischen den Eheleuten und dem Mandanten geschlossen (lediglich als Subunternehmer tätig gewesen).
Danach diskutierten wir kurz über die Drittschadensliquidation und der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Hier wurde festgestellt, dass die Eheleute einen gleichwertigen Anspruch bereits gegen die insolvente Firma haben (unerheblich, ob dieser nicht, oder nicht vollständig durchgesetzt werden kann).
Schließlich diskutierten wir ob ein Arrestanspruch und Arrestgrund vorliegend angenommen werden kann. Die Voraussetzungen wurden verneint.
Abschließende Frage war, ob dem Mandanten bereits durch Einlegung des Widerspruchs geholfen sei. Hier war § 924 III ZPO zu finden, wonach noch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu stellen war.