Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen November 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 3 4
Vorpunkte 6,41 7,0 10,08
Zivilrecht 9 6 12
Strafrecht 7 8 12
Öffentliches Recht 9 7 9
Endpunkte 8,33 7 11
Endnote 7,05 7,20 10,38

Zur Sache:

Prüfungsstoff:

Prüfungsthemen: Verpflichtungsklage auf Zugangsberechtigung zu einem städt. Schwimmbad

Paragraphen: §42 VwGO

Prüfungsgespräch:  hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

 

Prüfungsgespräch:

Mental auf eine Grundrechtsprüfung eingestellt, eröffnet der Prüfer die Prüfung mit der Schilderung eines kurzen Falls aus dem Verwaltungsrecht: Die Stadt Marburg betreibt ein Schwimmbad, welches in einer Satzung regelt, dass auf privatrechtlicher ebene ein Eintrittsgeld zu entrichten sei und darüber hinaus von jedem Badegast eine Schwimmkappe getragen werden muss. Glatzenträger A möchte in das Schwimmbad, weigert sich aber, eine Badekappe zu tragen, weil für ihn – ohne Kopfhaare- die Hygieneschutzgründe nicht greifen würden. Außerdem fühle er sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Kassiererin am Eingang verweigert ihm daraufhin den Zutritt. A klagt deshalb vor dem VG.

Im Folgenden sollten wir die mögliche Klage durchprüfen:
-Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Thema 2-Stufen-Theorie, Zutrittsberechtigung als Ob=VA, Nutzungsentgelt als wie=privatrechtlich

Daraufhin hat er einen Parallelfall gebildet (Stadt kauft PCs bei Medialand), zwischen beiden Sachverhalten sprang er dann immer hin- und her und verwirrte uns leider mehr als das es half, ihm die Schlagworte zu liefern, die er hören wollte.

-Klageart: Anfechtungsklage vs. Verpflichtungsklage, womit erreicht er was (i.E. Verpflichtungsklage)
-Begründetheit, Obersatz sauber formulieren mit Bezug auf § 113 Abs.5 VWGO
-Ermächtigungsgrundlage: § 19 HGO i.V.m. § HGO, Frage, ob danach Stadt zu allem Satzungen erlassen kann, auch wenn diese sich belastend auswirken (Bsp. Hundesteuer). i.E. nein, weil Satzungen nur bzgl. Leistungsverwaltung eingesetzt werden können (?) An dieser Stelle wurde es (wieder) etwas unübersichtlich, der Prüfer wollte das Stichwort „Leistungsverwaltung“ in einem Satz ohne nähere Begründung hören und hakte den Themenbereich dann einfach ab.
-Formelle Rechtmäßigkeit übersprang er, kurz ging es um die Herleitung des APR und ob es einschlägig ist, i.E. ja, weil die Badekappe A in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beschränke.
-Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wollte er etwas zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hören. Die Idee, das Wasser stattdessen stärker zu chloren als milderes Mittel wiegelte er sofort ab, weil das doch so „stinke“ und vielleicht auch nicht gesund sei…. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ging es darum, dass alle Badegäste eine Kappe tragen müssten und es beim Gesundheitsschutz um die Abwehr einer abstrakten Gefahr gehe und deshalb keine Ausnahmen für einzelne Personen gemacht werden müssten, die Kappenpflicht i.E. also verhältnismäßig sei.
-Die Zusatzfrage am Schluss ging an die Notenbeste aus unserer Gruppe um ihr die Möglichkeit zu geben, noch etwas zu reißen.

Sachverhalt: Muslima möchte die Stadt verpflichten, ein ungenutztes drittes Schwimmbecken wieder in Betrieb zu nehmen und nur Frauen darin schwimmen zu lassen. Wortlautauslegung § 19 HGO. Zu einem Ergebnis kam es allerdings nicht mehr, da von der Fragestellung her absolut nicht klar war, wo man mit der Antwort anknüpfen sollte. Pflicht der Stadt, Diskriminierung der Männer, Religionsfreiheit, Anspruchsgrundlage?

Insgesamt lief die Prüfung- man muss es leider so sagen- ziemlich wirr ab. Der Prüfer wollte vor allem die großen Schlagworte hören, der gedankliche Transfer auf den Fall schien eher zweitrangig. Weil aber oft nicht ganz klar war, worauf er hinauswollte, glich die Prüfung mehr einem Rate- und Frage-Antwort-Spiel, bis eben das Stichwort fiel, dass er hören wollte. Im Vergleich zu einer sauber schriftlich ausgearbeiteten Lösung war es so eher das reinste Kuddelmuddel. Auch prüfte er letztlich doch so, dass jeder von uns einen kleinen Abschnitt anfing zu prüfen und er dann gleich zum nächsten Prüfling überging, so dass jeder von uns jeweils viermal drankam.

Während der Prüfung war der Prüfer sehr freundlich und locker („Ja, passt schon.“) und auch wenn er im Prüfungsschema einiges übersprang bzw. wegließ, gab es dennoch einen roten Faden, was angesprochen und thematisiert werden musste, so dass wir alle vier am Ende die Prüfung bei dem Prüfer als die angenehmste und übersichtlichste im Vergleich mit Zivil- und Strafrecht empfunden hatten.

Die Notengebung empfand ich dafür, dass wir quasi nur Schlagworte liefern mussten, als sehr fair.

 

Du suchst die optimale Vorbereitung auf deine Mündliche Prüfung?

Du suchst Gesetzestexte und Kommentare für deine Mündliche Prüfung und den Aktenvortrag? Schau mal bei JurCase.com vorbei, denn da gibt es die gesuchte Fachliteratur zur kostengünstigen Miete oder auch zum Kauf.

jurcase2-ideal-fuer-referendare