Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im Februar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 7,1 | 4,5 | 10,5 | 6 | 5 |
Zivilrecht | 10 | 5 | 8 | 6 | 5 |
Strafrecht | 8 | 7 | 11 | 7 | 6 |
Öffentliches Recht | 11 | 9 | 11 | 8 | 9 |
Endpunkte | 9,6 | – | – | – | – |
Endnote | 8 | – | – | – | – |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Auslegung des § 248c und § 242/263
Paragraphen: §242 StGB, §263 StGB, §248c StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann das Prüfungsgespräch mit folgendem Fall: A wohnt in einem Mehrfamilienhaus. Im Keller befindet sich ein gemeinsamer Waschraum, bei welchem die verschiedenen Waschmaschinen an den jeweiligen Stromzählern der Bewohner angeschlossen sind. A möchte Geld sparen und schließt seine Waschmaschine an den Stromzähler des B an. Gegenstand der Falllösung war die Auslegung des § 248 c StGB. Hier musste die gesamte Prüfungsgruppe diesen unter allen Auslegungsgesichtspunkten analysieren und insbesondere auf das Merkmal „Fremdheit“ und „ordnungsmäßigen Entnahme von Energie“ eingehen. Es schien als wäre diese Aufgabe insgesamt durch die gesamte Prüfungsgruppe gut gelöst worden, was sich der Prüfer leider nicht anmerken ließ.
Sodann stellte der Prüfer den nächsten Fall: A grübelt weiterhin darüber nach, wie er an Geld kommen kann. Er erblickt vor einem Lampenladen ein Paket, das schon zum Versand bereitgestellt wurde und nur noch vom Lieferanten abgeholt werden muss. Der A hat also die Idee, das Paket samt der darauf liegenden Quittung an sich zu nehmen, um es an die Empfängerin (C) auszuliefern. Dort möchte er dann den Rechnungsbetrag entgegennehmen und das Paket aushändigen. Er führt seinen Plan sodann aus.
Der Sachverhalt wurde nicht eindeutig gestellt und wurde nach und nach immer wieder auf Nachfrage ergänzt. Die Falllösung wurde mit § 242 StGB zum Nachteil des Lampenladens begonnen. Schwierigkeiten bereitete die Erkenntnis, dass der subjektive Tatbestand nicht gegeben war, da A nicht mit Zuneigungsabsicht handelte, da er weder die Absicht hatte sich die Substanz- noch den Sachwert einzuverleiben.
Es folgte die Prüfung des § 263 gegenüber und zulasten C. Welche im Ergebnis mangels Vermögensschadens abgelehnt wurde. C habe schließlich Eigentum erworben, dadurch das A mit der Quittung als ermächtigt gilt (vgl. § 370 BGB). Auch dieses nahm etwas Zeit in Anspruch, was Herrn Schlotter etwas störte.
Sodann schloss sich die Prüfung des § 263 gegenüber C und zulasten des Lampenladens an. Dieser scheiterte jedoch an der Vermögensverfügung, da nach allen Ansichten C nicht berechtigt ist, über das Vermögen des Lampenladen zu verfügen.
Letztlich wurde nur eine Unterschlagung diskutiert und angenommen.
Die Prüfung beendete der Prüfer sodann.
Ich würde bei einer Prüfung bei Herrn Schlotter empfehlen, sich die Grundlagen zu den Vermögensdelikten anzuschauen. Definitionen und Streitstände sollten dabei außen vor gelassen werden. Im Zentrum sollte das Erkennen von Tatbeständen und das Erkennen von Problemen bei der Subsumtion sein (Was sich in einer mündlichen Prüfung als nicht immer einfach herausstellt).
Ansonsten sollte man beim Herrn Schlotter etwas überzeugter argumentieren und nicht von seiner fehlenden Mimik beirren lassen.