Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Dezember 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 12,0
Zivilrecht 11,0
Strafrecht 14,0
Öffentliches Recht 13,0
Endpunkte 12,67
Endnote 12,22

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Als (lange) Aufwärmrunde wurden Themen des Instanzenzugs und der Besetzung der Gerichte (§§ 5 ff. VwGO) gewählt. In materieller Hinsicht wurde das Kopftuchverbot einer Rechtsreferendarin abgeprüft, wobei der Schwerpunkt in allen Fragen der Zulässigkeit lag.

Paragraphen: §5 VwGO, §6 VwGO, §113 VwGO, §4 GG, §12 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer wählte zu Beginn der Prüfung einen längeren Einstieg in das praktische Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählt. So musste der Instanzenzug (VG, OVG, BVerwG) dargestellt werden. Die Besonderheit der Bezeichnung der II. Instanz in Hessen (Verwaltungsgerichtshof, § 184 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HessAGVwGO) sollte bekannt sein. Daneben sollten die Unterschiede zwischen Urteil (Grundsatz), Beschluss und Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) beherrscht werden. Auch die Kammer-Besetzung (§ 5 VwGO) und die Möglichkeit der Einzelrichter-Entscheidung (§ 6 VwGO) war Prüfungsgegenstand.
In materieller Hinsicht wurde das Kopftuchverbot im Rechtsreferendariat abgeprüft, wobei der Schwerpunkt in allen Fragen der Zulässigkeit lag. Jüngst hatte das BVerwG hierzu auch noch eine Entscheidung aus Bayern dazu gefällt. Aber auch die Entscheidungen des BVerfG aus 2017 und Anfang 2020 und des VGH Hessen waren Gegenstand. Problematisiert wurden dabei insbesondere mögliche Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage, FFK, einstweiliger RS nach § 123 VwGO (falls kein VA angenommen wird)). Innerhalb dieser Zulässigkeitsprüfungen war insbesondere das Feststellungsinteresse ein Schwerpunkt der Prüfung (z.B.: schwerwiegender Grundrechtseingriff, wenn das Referendariat nur 2 Jahre dauert).
Zum Schluss der Prüfung fragte der Prüfer noch nach einem jüngsten Apotheken-Urteil des BVerwG zu Rezeptgutscheinen. Hier wurde aber nur nach der Kenntnis der Entscheidung gefragt und wurde als „Bonusfrage“ eingestuft. Eine mögliche Untersagung der Gutscheinausgabe bei Rezepteinlösung ergäbe sich aus dem Arzneimittelgesetz.
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Prüfer sehr protokollfest ist, aber auch gelegentlich aktuelle Fälle am Rande erwähnt und prüft.