Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Dezember 2024

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,83

Endnote

10,00

Zur Sache:

Prüfungsthemen: § 21 StVG

Paragraphen: §19 StGB, §21 StVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer begann bei uns mit einem Fall: Vater V lud seinem 14-jährigen Sohn S eine App für seinen Tesla auf das Handy. Mit dieser App konnte man Funktionen wie das Fenster öffnen steuern. Nach einer Aktualisierung der App war nun mit der App möglich, dass das Auto selbstständig ohne Fahrer aus einer Parklücke z.B. vor den Eingang eines Supermarktes fährt, um einen mit dem Einkauf abzuholen. V hat sich nicht über die Aktualisierung informiert. V und S waren in einem Supermarkt einkaufen und parkten auf dem zugehörigen Parkplatz. S ‚rief‘ den Tesla ohne Wissen des V mit seiner App zu ihnen zum Supermarkteingang. Der Tesla fuhr mit 10 km/h zu V und S zum Eingang. Es wurde niemand verletzt oder gefährdet. Nun war die Frage, wie sich V und S strafbar gemacht haben. Wir begannen mit S. Zunächst gingen wir auf die Strafmündigkeit ein, § 19 StGB. Es wurde gefragt, ob es angemessen wäre, die Strafmündigkeit auf 12 Jahre herabzusenken. Hier gab es kein Richtig oder Falsch. Es wurden Argumente dafür und dagegen gesammelt. Dann stiegen wir in die Prüfung des § 21 I Nr. 1 StVG ein. Wir beschäftigten uns länger mit dem Prüfungspunkt ‚Führen eines Fahrzeugs‘. Hier war problematisch, dass S ja nicht selber am Steuer saß. Er hat den Tesla mit der App zu sich fahren lassen. Der Prüfer nannte uns die Definition des BGH und wir mussten anhand dessen subsumieren. Wir kamen zu dem Entschluss, dass S ein Fahrzeug geführt hat. S hatte mit 14 Jahren auch keine Fahrerlaubnis und sie befanden sich im öffentlichen Straßenverkehr. Es stellte sich die Frage, ob bei S eventuell ein Tatbestandsirrtum vorlag, was wir aber schnell verneinten und S den Tatbestand des § 21 I StVG erfüllt hat. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe lagen auch nicht vor. S hat sich somit nach § 21 I Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Bei V prüften wir § 21 I Nr. 2, II Nr. 1 StVG. V hat als Halter des Fahrzeugs zugelassen, dass S den Tesla ohne Führerschein führte, indem er ihm die App auf das Handy lud und diese nach der Aktualisierung nicht vom Handy entfernte und hat sich demnach strafbar gemacht. Nach dem Fall fragte der Prüfer, ob V, wenn er der Bundeskanzler wäre, seinen Sohn begnadigen könnte. (Er hat an dem Morgen in der Zeitung gelesen, dass Joe Biden seinen Sohn begnadigt hat) Es wurde durch seine Hilfe der Art. 60 II GG gefunden und wir kamen zu dem Ergebnis, dass ein Bundeskanzler nicht die Kompetenz hat jemanden zu begnadigen. Danach war die Prüfung vorbei.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Dezember 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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