Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Hessen vom Januar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 5 6 5 8 8
Zivilrecht 10 11 9 12 8
Strafrecht 4 8 8 10 9
Öffentliches Recht 12 11 9 13 10
Endpunkte 8 10 8,8 11,5 9
Endnote 5,7 6,5 7,1 8,7 8,4

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Alkohol am Steuer,

Paragraphen: §81a StPO, §316 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer hat zum Beginn der Prüfung einen Fall ausgeteilt. Dabei ging es um zwei Frauen, die zusammen Alkohol konsumiert haben und danach mit dem Auto der einen Frau zu einem Bekannten gefahren sind, um diesen von einer Feier abzuholen. Dieser hatte ebenfalls Alkohol konsumiert. Auf dem Weg dorthin kam die Fahrerin von der Straße ab und beschädigte dabei das Fahrzeug. Der Fall hatte noch einige Abwandlungen, von denen aber nur Teile noch besprochen wurden. Die Prüfung wurde damit eröffnet, dass die mögliche Strafbarkeit der Fahrerin ermittelt werden sollte. In Frage kamen hier § 315 c StGB und § 316 StGB. Dabei sollten die beiden Vorschriften voneinander abgegrenzt werden. Sodann wollte der Prüfer wissen, weshalb eine Strafbarkeit nach § 315c StGB eher nicht in Frage kommen dürfte. Hier kam es ihm auf die „Fremdheit“ des beschädigten Fahrzeugs an. Sodann wurden im Rahmen der Prüfung des § 316 StGB die verschiedenen BAK-Grenzen abgefragt. Zudem wurde der Begriff des „Führens“ eines Fahrzeugs besprochen. Es wurden auch die Grundlagen der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit i.S.d. § 15 StGB besprochen.
Letztlich waren die Fragen hier alle auf einem eher standardmäßigen Niveau, was aber durch teils etwas unklare Fragestellungen zum Teil dennoch zu einer etwas stockenden Prüfung geführt hat.
Sodann wurde die Abwandlung geprüft, in der ausgeführt wurde, dass tatsächlich – anders als zunächst gegenüber der Polizei behauptet – die andere der beiden Freundinnen am Steuer gesessen hatte. Es sollte sodann herausgearbeitet werden, ob sich vor diesem Hintergrund weitere mögliche Strafbarkeiten ergeben. Hier war eine versuchte Strafvereitelung zu prüfen. Dabei wurde kurz noch auf die Grundlagen der Versuchsstrafbarkeit eingegangen. Auch in diesem Prüfungsteil bewegten sich die Fragen eher auf einem grundlegenden Niveau. Der Prüfer wollte dann wissen, ob es strafbar wäre, wenn die eine der beiden Freundinnen ein mögliches Bußgeld für die andere Freundin übernehmen würde. Hier wollte er auf § 258 II StGB (Vollstreckungsvereitelung) hinaus. In diesem Zusammenhang besprach er auch noch kurz den in dubio pro reo Grundsatz. Insgesamt wollte der Prüfer gern bestimmte Schlagworte hören und zeigte auch seine Zufriedenheit mit der Antwort an, wenn dieses gefallen war.
In prozessualer Hinsicht thematisierte der Prüfer dann die Frage, welche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt noch in Frage kämen und wollte hier § 44 StGB und § 69 StGB hören. In diesem Zusammenhang fiel auch die Vorschriften des § 111a StPO. Der Prüfer fragte dann nach der Abgrenzung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hier wollte er insbesondere auch eine Abgrenzung unter rechtsphilosophischen Gesichtspunkten höre (Sühne der Schuld vs. Rehabilitation und Schutz der Allgemeinheit). Sodann wollte der Prüfer wissen, nach welcher Vorschrift eine Blutuntersuchung im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt möglich sei und welche Besonderheiten hier Gelten (Ausnahmsweise keine richterliche Anordnung notwendig, vgl. § 81a Abs. 2 StPO). Darauf hin wurden Zeugnisverweigerungsrechte thematisiert, die sich im Zusammenhang mit dem Beispielsfall ergeben können. Zudem wurde danach gefragt, welche Konsequenzen es haben könne, wenn die Polizisten an der Unfallstelle direkt mit einer Befragung beginnen, ohne die Anwesenden entsprechend zu belehren. Im Ergebnis ging die Prüfung recht schnell vorbei. Die Fragen waren weitestgehend eher auf einem Grundlagenniveau, die Benotung dafür am Ende tendenziell streng.