Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 8,6 | 5 | 5,2 | 6,4 | 9,5 |
Zivilrecht | 11 | 9 | 9 | 10 | 9 |
Strafrecht | 8 | 8 | 9 | 12 | 6 |
Öffentliches Recht | 10 | 4 | 10 | 10 | 8 |
Endpunkte | 9,6 | 7 | 9,3 | 10,6 | 7,6 |
Endnote | 9,1 | 5,6 | 6,7 | 7,9 | 9,1 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Frage nach aktuellen Reformbestrebungen im Strafrecht zum Einstieg. Dann zwei kleine Fälle mit mehreren Abwandlungen
Paragraphen: §223 StGB, §242 StGB, §244 StGB, §249 StGB, §263 StGB
Prüfungsgespräch: Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar,
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung verlief wie folgt: Zunächst stellte der Prüfer die Frage, welche aktuellen strafrechtlichen Themen derzeit diskutiert werden. Die Antwort darauf war
1. Die Reformationsbestrebungen hinsichtlich § 211 StGB, wobei die braune Prägung dieses Tatbestandes betont wurde, sowie seine Täterbezogenheit und das Problem mit den einzelnen Mordmerkmalen, insbesondere der Heimtücke,
2. Der neue § 217 StGB, wobei die mangelnde Bestimmtheit dieses Tatbestandes kritisiert wurde und
3. Der Fall Böhmermann, wobei der Unterschied zwischen § 103 als Ermächtigungsdelikt und § 185 als Antragsdelikt diskutiert wurde, sowie der unterschiedlich hohe Strafrahmen. In diesem Zusammenhang wollte der Prüfer den Fachbegriff für den Amtsermittlungsgrundsatz wissen. Die Antwort darauf war das Legalitätsprinzip. Weiterhin fragte der Prüfer, ob dieses durch das Opportunitätsprinzip ausgehebelt wird, was richtigerweise nicht der Fall ist, da die StA dennoch von Amts wegen zu ermitteln hat, jedoch in den Fällen der §§ 153 ff. StPO von der Erhebung einer öffentlichen Klage absehen kann.
Anschließend trug uns der Prüfer mündlich folgenden Sachverhalt vor: A begibt sich in die Wohnung des B, welcher für C arbeitet. Der Hintergrund war, dass A eine Geldforderung gegen C hat und deswegen über den B an C herankommen möchte. Deswegen schlägt A den B mit einem Teleskopschlagstock ins Bein, woraufhin B schmerzen erleidet und A zu ihm sagt, dass er den C anrufen soll und ihm sagen soll, er solle zu A kommen.
Geprüft werden sollte an dieser Stelle insbesondere eine Nötigung, sowie eine gefährliche Körperverletzung. Kurz problematisiert wurde die Definition des gefährlichen Werkzeugs, allerdings bot der Ausgangsfall keine größeren Probleme.
Fortsetzung: B ruft C an, C erscheint. C bekommt einen Schlag von B mit dem Schlagstock, als er die Polizei anrufen will. A sagt zu ihm „ich will mein Geld“ und schlägt erneut auf ihn ein. Dann nimmt A das I-Phone des C weg, welches durch den Schlag auf den Boden fiel, und verschwindet.
Hier war ein qualifizierter Diebstahl/ein besonders schwerer Diebstahl, eine gefährliche Körperverletzung, sowie ein schwerer Raub zu prüfen. Außerdem wurde eine Erpressung an geprüft, was aber falsch war. Problematisch war hier der Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme des Handys. Diesbezüglich waren beide Meinungen vertretbar, entweder dass die Gewalt noch fortwirkt oder nicht. Dies wollte der Prüfer ausführlich dargestellt haben. Bezüglich des Diebstahls wurde zunächst der Grundtatbestand durchgeprüft, danach eine Qualifikation wegen des Bei sich führen des Schlagstockes als gefährlichem Werkzeug. Hier war der Unterschied in der Definition gegenüber der in § 224 StGB herauszustellen.
Weiterhin trug uns der Prüfer folgenden Sachverhalt vor: A und B haben beide Jura studiert und wollen beide an Geld kommen. Da einer von ihnen als Anwalt tätig ist, beschließen sie, auf eBay Abmahnschreiben an Anbieter zu verschicken, die gegen das UWG verstoßen haben und sie in diesen Schreiben zum Unterlassen aufzufordern. Hierbei werden die Mahngebühren um das 10-fache des Gegenstandswertes überhöht angegeben, da sich hiernach die Anwaltsgebühren berechnen.
Als in Betracht kommender Straftatbestand wurde hier ein besonders schwerer Fall des Betruges in Erwägung gezogen. Problematisch war schon das Merkmal der Täuschung, weil keine Begründung für die überhöhten Mahngebühren abgegeben wurde und demgemäß nach einer Auffassung keine Täuschung über Tatsachen vorliegen sollte. Auf diesen Aspekt kam es dem Prüfer auch an, wobei er betonte, dass an dieser Stelle eine andere Auffassung gut vertretbar war. Ebenso gut konnte argumentiert werden, dass über die Zuständigkeit der Anwälte oder die Höhe des Betrages getäuscht wurde. Damit war die Prüfung beendet.
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