Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 11 | 12 | 8 |
Zivilrecht | 16 | 17 | 13 |
Strafrecht | 17 | 16 | 13 |
Öffentliches Recht | 16 | 17 | 14 |
Endpunkte | 12 | 13 | 9 |
Endnote | 12 | 13 | 9 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Komepetenzverteilung zwischen Bundespräsidenten und Bundesregierung, Gegenzeichnungspflicht und Gedanke dahinter, Organstreiverfahren, Klageverfahrungen vor dem VerwG, Klageeinreichung per Telefax/EGVP
Paragraphen: §58 GG, §20 GG, §93 GG, §63 BVerfGG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, lässt Meldungen zu
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn der Prüfung wurde uns schriftlich der Sachverhalt ausgeteilt. Anschließend wurde dieser von uns vorgelesen. Erst daraufhin erfolgte die Fallbesprechung. Grundsätzlich wurde sich an die Sitzreihenfolge der Kandidaten gehalten. Im Anschluss an die Fallbesprechung wurden einzelne Fragen zum Thema Verwaltungsrecht gestellt.
Zentrales Thema war die Stellung des Bundespräsidenten und dessen Befugnisse. Außerdem wurde erörtert, ob sich der Bundespräsident als Verfassungsorgan auf Grundrechte, hier Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Zudem wurde die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers thematisiert.
Der Bundespräsident hält eine Rede. In dieser äußert er sich kritisch gegenüber der Bundesregierung in Bezug auf demokratische Wirklichkeit in der Bundesrepublik. Er forderte die Bundesregierung auf, Maßnahmen für eine stärkere Demokratisierung in Deutschland selbst und in der europäischen Union einzuleiten.
Daraufhin meint der Bundeskanzler, der Bundespräsident hätte seine Kompetenzen überschritten. Der Bundespräsident beruft sich seinerseits u.a. auf seine Meinungsfreiheit.
Es wurde im Rahmen der Lösung Art. 58 GG thematisiert. Der Kanzler war der Ansicht, die Rede hätte seiner Gegenzeichnung bedurft. Dies wurde abgelehnt, da die Vorschrift mit „Anordnungen und Befugnisse“ nur formelle Maßnahmen wie z.B. die Ernennung von Bundesministern usw. meint. Dies wurde teilweise aber auch anders gesehen.
Prozessrechtlich wurde dann noch nach Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bundesregierung gefragt und die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durchgeprüft.
Zuletzt wurde das Verfahren einer Klage im Verwaltungsrecht erörtert, insbesondere die Frage, ob man beim Verwaltungsgericht wirksam Klage per Telefax einreichen kann. Es wurde in diesem Zuge § 81 VwGO diskutiert. Der Prüfer fragte dann nach weiteren Möglichkeiten zum Einreichen von Klagen. Es wurde dann § 55a VwGO (EGVP) besprochen.
Der Schwerpunkt der Prüfung ist in der Einordnung der Stellung des Bundespräsidenten und dessen Befugnisse zu sehen. Zudem wurde die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers relevant.
Im Bereich der Fragen hinsichtlich des Verwaltungsrechts war insbesondere das Schriftformerfordernis einer Klage zu erörtern.
Art. 20, 63, 58 GG, 93 sowie Art. 5 Abs. 1 GG.
Zuletzt §§ 81 Abs. 1´, 55a VwGO .
Im Zuge der Erörterung des Verhältnisses des Bundespräsidenten zur Bundesregierung wurde nach anderen Konstellationen im Ausland gefragt. Hier wurde Großbritannien und das dortige Kompetenzgefüge relevant.
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