Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
5.8 |
Endnote |
8,4 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Schuldrecht, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht, Gesellschaftsrecht
Paragraphen: §677 BGB, §812 BGB, §818 BGB, §830 BGB, §948 BGB
Prüfungsgespräch: Frage- Antwort, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer hat den im Strafrecht besprochenen § 265a StGB zum Anlass genommen den Flugreisefall in der Abwandlung der Situation im Bus zu prüfen. Hierbei sind wir aber nicht auf den Exkurs des Minderjährigen eingegangen. Dieser wurde von einem Prüfling nur kurz erwähnt, um zu erläutern, warum man den faktischen Vertrag ablehnt. Der Prüfer wollte auch wissen, wie man an 60 € gelangt und nicht nur an den Ticketpreis. Hier sollte insbesondere die Vertragsstrafe gesehen werden, wobei er die Norm nicht verlangt hat. Er wollte aber wissen, welchen Charakter die Vertragsstrafe hatte. Hier sollte insbesondere der Sanktionscharakter gesehen werden. Auch wurden alle Ansprüche, die sich im Flugreisefall auch stellen in der Situation des Busverkehrs geprüft. So sollte bei der GoA erkannt werden, dass der Fremdgeschäftsführungswille fehlt, weil der Busfahrer gerade wegen der fehlenden Kontrolle durch ihn denkt, dass er seine vertragliche Verpflichtung mit den Fahrgästen erfüllen muss. Auch wurde § 812 geprüft und das Problem, ob die Beförderungsleistung zurückgegeben werden kann. Hier musste § 818 II gesehen werden. Als zweiten Fall nahm der Prüfer, die Bremen Verordnung für Hochrisikospiele, die vor etwas längerer Zeit in den Nachrichten war und die im Öff-Recht geprüft wurde zum Anlass, die Problematik des Zündens von Bengalos und anderer Pyrotechnik im Fußballstadion zu prüfen. Hier wurde insbes. die Problematik der mittäterschaftlichen Beteiligung an dem zünden von Bengalos eingegangen, da der Fall so war, dass 3 Fans zusammen Bengalos gezündet haben und diese auch zu ermitteln waren, allerdings einer nur gezündet hat und die anderen beiden die Bengalos mit in das Stadion gebracht haben, was sie zuvor so verabredet hatten. (Kenntnisse wurden hierbei, was der Prüfer in der Prüfung betonte, nicht vorausgesetzt). Auch wurde erörtert, wie die Fußball-Fans von den Fußballvereinen in Anspruch genommen werden können, wenn diese zuvor die Strafe an die DFL bezahlen mussten. Hierbei sollten insbes. vertragliche und deliktische Ansprüche gesehen werden. Insbes. war der § 830 BGB erforderlich, um die Probleme des kausalen Schadens in den Griff zu kriegen. Falsch war es auf §§ 421, 426 oder § 840 abzustellen. Es gab dann auch die Frage, ob die Mittäter eine GbR sein können oder nicht, was im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Zwecks, verneint wurde. Als letztes wurde noch der zweite Teil der strafrechtlichen Prüfung zum Anlass genommen, zu prüfen, ob man denn Eigentum an Geldscheinen, die man gestohlen hat, erwerben könne, wenn man diese in seinen Geldbeutel steckt. Hier wurden die §§ 929 ff. geprüft und abgelehnt (hier wegen der Besonderheit der fehlenden Übergabe und Einigung). Im Anschluss sollte noch § 948 gesehen werden, worauf hin als letzte Frage offen gefragt wurde, welche Gemeinschaft denn da besteht. Hier wurde die Bruchteilsgemeinschaft genannt, was korrekt war.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Juni 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.