Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit

Paragraphen:  §93 GG, §13 BVerfGG, §90 BVerfGG, §18 AEUV, §1 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung im Öffentlichen Recht war die letzte der drei mündlichen Teilprüfungen.
Der Prüfer nahm Bezug auf einen Abschnitt des im Zivilrechtsteil ausgeteilten Sachverhaltes.
Im Wesentlichen ging es darum, dass A an die GmbH des B 4000 € überweisen lässt unter der Bedingung, dass B das Geld abhebt und an den A bar auszahlt. Die Überweisung erfolgt, aber B erklärt, dass die GmbH in Zahlungsschwierigkeiten stecke und er das Geld nur in Raten zurückzahlen könne. A erstattet Strafanzeige wegen Betrugs und Unterschlagung, das Verfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt. A stellt daraufhin erbost B auf seiner Facebook-Seite als Betrüger und Dieb dar unter Nennung dessen vollen Namens und führt aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht in der Lage seien, sein Geld zu beschaffen. A begehrt von B Zahlung der 4000 €. B begehrt wegen des Facebook-Eintrages Unterlassung und 15000 € Entschädigung und erklärt die Aufrechnung hinsichtlich der 4000 €. Wie ist die Rechtslage?
Der Prüfer unterstellte, B habe bis zum BGH geklagt und hinsichtlich der Entschädigung in allen Instanzen verloren. Welche Möglichkeiten bleiben B noch?
Letztendlich lief es auf die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hinaus, und zwar auf eine Urteilsverfassungsbeschwerde, Art. 93 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
Der Prüfer ließ zunächst ausführlich die Zulässigkeit prüfen und achtete sehr auf die Nennung der korrekten Paragraphen des BVerfGG und der Artikel des Grundgesetzes sowie auf einen gut ausformulierten Obersatz. Es lief darauf hinaus, dass B in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (bzw. in seinem Grundrecht auf Allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt sein könnte, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Im Rahmen der Begründetheit fragte der Prüfer Definitionen ab, zum Beispiel die des Eingriffs, und prüfte allgemeines Wissen zum Grundgesetz und den Grundrechten. So wollte er wissen, welche Funktion die Grundrechte haben (Abwehrrechte gegen den Staat, Schutzfunktion) und für wen Grundrechte allgemein gelten (natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, sofern Grundrechte wesensmäßig auf sie anwendbar sind). Dann fragte er, ob und inwieweit Personen des öffentlichen Rechts auch den Schutz der Grundrechte genießen(normalerweise nicht, da Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat sind, aber Ausnahmen gelten für Universitäten, Schulen, Religionsgemeinschaften, vgl. Art. 4, 5, 7 GG). Anschließend wollte er wissen, ob Grundrechtsschutz trotz Art. 19 Abs. 3 GG auch denkbar sei für ausländische juristische Personen des Privatrechts und wieso. Hier kam es auf die Vereinbarkeit von Grundgesetz und Europarecht an, insbesondere auf das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV.
Bei der Prüfung des Eingriffs wollte er wissen, inwieweit ein Akt der öffentlichen Gewalt vorliege. Schließlich sei A, von dem B Entschädigung verlange, kein Hoheitsträger, und ob B auch einen Eingriff vornehmen könne. Hier wurde lebhaft diskutiert gemeinsam mit allen Prüflingen. Der Prüfer hielt unterschiedliche Auffassungen für vertretbar, sofern sie mit fundierten Argumenten unterfüttert werden konnten. Letztlich lief es hinaus auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auch auf das Privatrecht, insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie Treu und Glauben etc. (§ 242 BGB), und dass der Eingriff möglicherweise darin liegen könnte, dass die Richter in ihrem Urteil die Ausstrahlung der Grundrechte verkannt oder nicht hinreichend gewürdigt haben, wobei der Prüfer an dieser Stelle anmerkte, den Terminus „Ausstrahlung“ nicht sonderlich in diesem Zusammenhang zu mögen, denn Grundrechte seien nicht radioaktiv. Abschließend wollte der Prüfer wissen, woraus sich die Schutzfunktion der Grundrechte ergebe (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG).
Der Fall konnte aus zeitlichen Gründen nicht zu Ende gelöst werden.
Während der gesamten Prüfung wirkte der Prüfer gütig und sehr geduldig. Er formulierte Fragen solange um, bis man sie verstanden hatte. Wusste man nicht weiter, versuchte er zu helfen. Funktionierte das nicht, gab er die Frage offen für die anderen Prüflinge frei, die sich dann äußern konnten. Der Prüfer ließ auch lebhafte Diskussionen zu, sodass dieser Prüfungsabschnitt sehr kurzweilig erschien und die Prüflinge überrascht waren, als die Zeit schon um war.