Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom September 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Student A fährt mit dem Fahrzeug seiner Mutter E auf der Hauptstraße in Greifswald und möchte rechts abbiegen. Studentin F fährt mit ihrem Fahrrad auf der falschen Seite des Radweges. Beim Abbiegen kollidiert A mit der Studenten F.
In Folge des Unfalls wird das Fahrzeug beschädigt. Ebenso wird das Fahrrad der F zerstört. Das Fahrrad hatte sie vor fünf Monaten zu Weihnachten bekommen (Neuwert 1.000€). F erleidet eine Kopfverletzung und Abschürfungen am Bein. Die Kopfverletzung wäre geringer ausgefallen, hätte F einen Helm getragen.
F muss zwei Wochen im Krankenhaus bleiben und hat zwei Monate lang Kopfschmerzen. Die Schürfwunden sind nach einem viertel Jahr vollständig ausgeheilt.
Das Auto der Mutter des A ist bei der V Versicherung versichert.
A und F sind beide wohnhaft in Greifswald. E wohnt in Hamburg. Die Versicherung hat ihren Sitz in Coburg
Welche Ansprüche bestehen unter den Beteiligten?
Zunächst kam es ihm auf die §§ 7, 18 StVG an, dass in der Regel § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung gibt. Zudem wollte er wissen ob der Halter sich das Verhalten der Führers zurechnen lassen muss. Im Rahmen des Schadens wollte er auf die Frage hinaus ob ein Mitverschulden angenommen werden könne, auch wenn es keine Hilfspflicht für Fahrradfahrer gibt. Als Schlagworte war ihm dabei die sozial Adäquanz des Verhaltens wichtig.
Anschließend fragte er die Besonderheiten des Schmerzensgeldes und die Abgrenzung von Vermögens – und Nicht Vermögensschadens sowie die ungefähre Höhe des Schmerzensgeldes für die Verletzungen der F ab.