Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern vom September 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Mietrecht, Dauerschuldverhältnisse, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, Besonderheiten im Mietrecht, aktuelle Neuerungen im Mietrecht, rechtspolitische Erwägungen zur Mietpreisbremse, ordentliche und außerordentliche Kündigung
Paragraphen: §535 BGB, §138 BGB, §556 BGB, §14 GG, §543 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer fragte einleitend nach Neuerungen im Rahmen des Mietrechts aus der jüngeren Vergangenheit und präsentierte einen kurzen Sachverhalt:
Mieter M (verheiratet, 4 Kinder) zahlt aufgrund von Arbeitslosigkeit 3 Monate keine Miete mehr, weil er der Meinung ist, die Miete sei ohnehin viel zu hoch (Anfechtung §§ 119 ff. BGB)
Im Fokus stand dann der Begriff des Dauerschuldverhältnisses, dort insbesondere die Möglichkeiten der Beendigung (§ 314 BGB).
Ferner wurde die Frage erörtert, welche Besonderheiten das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB)
kennzeichnen. Nach der Feststellung, dass es sich um eine sozial durchsetzte Materie handelt, wurde die Mietpreisbremse diskutiert. Insbesondere kam es dem Prüfer darauf an, die Kollision der Privatautonomie und der rechtspolitischen Motive im Mietrecht herauszuarbeiten. Nebenher wurde auch die Rolle des Mietspiegels diskutiert.
Darüber hinaus wurde diskutiert, ob ein Mietvertrag mit einer vereinbarten Kaltmiete von 25 Euro pro qm gegen die guten Sitten verstößt (Wuchertatbestand des § 138 II BGB).
Auch wurde diskutiert, dass der Vermieter im Rahmen eines Wohnraummietvertrags abweichend der Regelungen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts gemäß § 573 ein berechtigtes Interesse nachweisen muss.
Zum Ende hin wurde der Sachverhalt des kurzen Falles noch einmal unter den Tatbestand des § 543 II Nr. 3a BGB (außerordentliche Kündigung) subsumiert und festgestellt, dass eine außerordentliche Kündigung tatbestandlich rechtmäßig ist. Abschließend wurde diskutiert wie der Vermieter die Räumung der Wohnung gerichtlich durchsetzen kann.
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