Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Niedersachsen im Februar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 4 | 7 | 8 | 4 |
Aktenvortrag | 1 | 1 | 1 | 1 |
Zivilrecht | 7 | 8 | 12 | 9 |
Strafrecht | 9 | 10 | 13 | 9 |
Öffentliches Recht | 8 | 9 | 15 | 7 |
Endpunkte | 7 | 7 | 13 | 7 |
Endnote | 5 | 7 | 10 | 6 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Körperverletzungsdelikte, ETBI, Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, rechtmäßiges Alternativverhalten, Straßenverkehrsdelikte
Paragraphen: §212 StGB, §224 StGB, §316 StGB, §315c StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Fall 1: Der Prüfer las uns den „Rockerfall“ vor:
O, 65 Jahre alt und auf einem Auge erblindet, liest in der Zeitung, dass junge Leute kriminell sind. Am nächsten Tag begibt sie sich vom EInkaufen nach Hause. Sie durchquert eine dunkle schlecht beleuchtete Gasse. Sie begegnet Rocker R, der furchteinflößend aussieht. Dieser will eine gute Tat vollbringen und ruft “ Hey Oma, ich nehme dir deine Taschen schon ab“. O denkt, R wolle sie überfalle. O holt mit dem Krückstock aus und trifft R am Kopf. Dieser erleidet eine Platzwunde.
Strafbarkeit der O?
- §§223, 224
- Tb
Def. KV
Kausalität
Obj. Zurechnung
Nr. 2 Def. Gefährliches Werkzeug (P) Krückstock als gefährliches Werkzeug Nr. 5 Abstrakte oder konkrete Gefahr erforderlich hier bedenken, dass Oma gegen Rocker
- TB
Def. Vorsatz
alle Vorsatzarten nennen
insbesondere beim dolus eventualis alle Theorien nennen und abgrenzen zur bewussten Fahrlässigkeit
- RW
- 32 StGB
Definitionen
(-) mangels gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
III. Schuld
(P) ETBI
Täter stellt sich Sachverhalt vor, bei dessen vorliegen er gerechtfertigt wäre
–> Prüfung des § 32 unter Zugrundelegung der Vorstellung der O
Wie wird ETBI behandelt? Alle Theorien nennen und ggf. ablehnen
Beachte: O auf einem Auge blind und ging durch schlecht beleuchtete Gasse, Nachricht in Zeitung, und Ruf des Rockers. Vorsatzschuldvorwurf entfällt analog § 16 STGB
- Ergebnis (-)
- § 229 kurz verneinen wegen unvermeidbaren Irrtums
Fall 2:
A, B, C, O (alle befreundet)fahren Straßenrennen auf zweispuriger Bundestraße mit 200-220 km/H. C ist Beifahrer des A. O ist Beifahrer des O. O gibt Startsignal.
Sie müssen irgendwann den X überholen. Dabei gerät B an die Mittelleitplanke und überschlägt sich. O stirbt.
X, mit 1,2 Promille stark alkoholisiert aber bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit fährt daraufhin in die Autos rein,(ich glaube) B wird dadurch schwer verletzt. Ein Sachverständiger stellt fest, dass X den auch in das Auto reingefahren wäre, wenn X keinen Alkohol getrunken hätte. Aber der Unfall hätte vermieden werden könne, wenn X seine Geschwindigkeit seiner Alkoholisierung angepasst hätte.
Strafbarkeit des B? Strafbarkeit des X?
- Strafbarkeit des B
- § 212 I
1.Obj. TB:
(P) objektive Zurechnung
eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Beifahrers O
Abgrenzung zur Einverständlichen Fremdgefährung (RW-Ebene) über das Merkmal Tatherrschaft. hier trotz dessen, dass O Startsignal gibt wohl Tatherrschaft des B.
–> Wir Überspringen die nächsten Prüfungsschritte und gehen zur Rechtswidrigkeit über
Einwilligung des O? hier (-) mangels disponiblen Rechtsguts
- Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (P) Dolus eventualis Argumentieren eine Kandidatin meinte ja
daraufhin fragte der Prüfer die Nächste, ob sie dies auch so sehe. Antwort: Nein, da iRd Tötungsdelikte Hemmschwellentheorie zu beachten ist. Argumente insbesondere befreundet, Jugendlicher Spaß etc.
- Ergebnis (-)
- Strafbarkeit des X
Nur kurz nennen, dass Straßenverkehrsedlikte in Betracht kommen §§ 315 ff. StGB.
Kurz § 316 bejahren
Dann § 315 c I Nr. 2 b als richtige Nummer nennen.
Ende der Prüfung!
Es ist noch anzumerken, dass der Prüfer sonst sehr gerne STPO prüft. Dazu blieb uns jedoch leider keine Zeit mehr.
Viel Erfolg
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